Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1887. (71)

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Philosophie  oder  Pädagogik  gestellte  Aufgabe  (8  27)  in  geordneter  Darstellung
grammatisch  und  stilistisch  korrekt  abgefaßt  ist.

3.  Hierzu  hat  behufs  der  Erwerbung  der  Lehrbefähigung  für  die  unteren
Klassen  hinzuzukommen  sichere  Kenntniß  der  neu-hochdeutschen  Grammatik,
Bekanntschaft  mit  den  hervorragendsten  klassischen  Werken  der  neueren  deutschen
Litteratur  und  die  Fähigkeit,  ein  nicht  schwieriges  deutsches  Gedicht  angemessen
und  richtig,  auch  hinsichtlich  des  Versbaues,  zu  erklären.

4.  Für  die  Lehrbefähigung  in  den  mittleren  Klassen  ist  außerdem
erforderlich  eingehendere  Bekanntschaft  mit  den  klassischen  Werken  der  neueren
Litteratur,  insbesondere  mit  den  für  die  Jugendbildung  verwendbaren  Gebieten
derselben,  Kenntniß  des  Entwicklungsganges  der  neuzhochdeutschen  Litteratur,
Bekanntschaft  mit  der  deutschen  Synonymik  und  Wortbildung,  Orientirung
auf  dem  Gebiete  der  Rhetorik,  Poetik  und  deutschen  Metrik.

5.  Kandidaten,  welche  die  Lehrbefähigung  für  die  oberen  Klassen
erwerben  wollen,  haben  überdies  nachzuweisen  Kenntniß  der  Elemente  der
gothischen,  alt=  und  mittelhochdeutschen  Grammatik  in  dem  Maß,  daß  ihnen
das  Verständniß  der  neu-hochdeutschen  Laut-,  Formen=  und  Wortbildungslehre
ermöglicht  wird;  die  Fähigkeit,  Hauptwerke  der  mittelhochdeutschen  Litteratur
mit  grammatischer  und  lexikalischer  Genauigkeit  zu  verstehen,  Bekanntschaft
mit  dem  Entwicklungsgange  der  gesammten  deutschen  Litteratur  und  mit  den
Grundbegriffen  der  Nhetorik,  Poetik  und  deutschen  Metrik.  Ferner  muß  die
schriftliche  Arbeit  des  Kandidaten  über  die  aus  dem  Gebiete  der  Philosophie
oder  Pädagogik  gestellte  Aufgabe  (§  27)  und  die  mündliche  Prüfung  in  der
Philosophie  erwiesen  haben,  daß  der  Kandidat  befähigt  ist,  allgemeine  wissenschaftliche
  Fragen  mit  eingehendem  Verständnisse  in  klarer  Darstellung  zu
behandeln.

8  13.

III.  Lateinische  und  griechische  Sprache.  1.  Zur  Befähigung  für
den  lateinischen  Unterricht  in  den  unteren  Klassen  wird  erfordert  eine  in
richtiger  Anwendung  sich  bewährende  (vgl.  8  29,  1)  Kenntniß  der  lateinischen
Grammatik,  eine  durch  Lektüre  gewonnene  Bekanntschaft  mit  leichteren  Pro—
saikern  und  Dichtern  und  die  Fähigkeit,  Abschnitte  aus  denselben,  z.  B.  aus
Caesar,  Ovid,  welche  nicht  besondere  Schwierigkeiten  darbieten,  mit  grammatischer
  und  lexikalischer  Genauigkeit  zu  verstehen  und  zu  übersetzen.

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