Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Fünfundfünfzigster Jahrgang. 1894. (55)

1894.  69

2.  für  die  Beslätigung  der  Consolidation,  der  Feldestheilung  und  des  Feldesaustausches
  die  Hälfte  der  Sähe  unter  Ziffer  1  bei  Zugrundelegung  der  Größe  des
consolidirten  bez.  des  ungetheilten  Feldes  oder  der  beiden  getauschten  Felder  zusammen.

Für  die  Zuschreibung  des  Bergwerkseigenthums  auf  Grund  der  Verleihung  ist
eine  Gerichtsgebühr  von  3  bis  15  Mark  festzusetzen.  Dieselbe  Gebühr  ist  für  die
in  Folge  der  Consolidation,  der  Feldestheilung  oder  des  ZFeldesaustausches  nöthigen
Zuschreibungen  zu  erheben.  Die  Löschung  des  Bergwerkseigenthums  in  Folge  der
Aufhebung  desselben  (S§  168,  169)  erfolgt  gebührenfrei.

Entgegenstehende  Bestimmungen  der  Gebührenordnung  vom  9.  Januar  1891
(Ges.=  Samml.  S.  1  ff.)  sind  aufgehoben.

Neunter  Eitel.
Von  der  Bergpolizei.

Erster  Köschnitt.
Von  dem  Erlasse  bergpolizeilicher  Vorschriften.
*  186.

Der  Bergbau  steht  unter  der  polizeilichen  Aufsicht  der  Bergbehörden.

Dieselbe  erstreckt  sich  auf  die  Sicherheit  der  Baue,  die  Sicherheit  des  Lebens
und  der  Gesundheit  der  Arbeiter,  die  Aufrechterhaltung  der  guten  Sitten  und  des
Anstandes  durch  die  Einrichtung  des  Bekriebes,  den  Schutz  der  Oberfläche  im
Interesse  der  persönlichen  Sicherheit  und  des  öffentlichen  Verkehrs,  den  Schuß  gegen
gemeinschädliche  Einwirkungen  des  Bergbaues.

Dieser  Aussicht  unterliegen  auch  die  in  den  I§s  52  und  53  erwähnten  Aufbereitungsanstalten
  und  die  Salinen.

*  187.

Die  Polizeiverordnungen  über  die  im  vorhergehenden  Paragraphen  bezeichneten
Gegenstände  werden  vom  Ministerium  erlassen.

Für  solche  Betriebe,  in  welchen  durch  übermäßige  Dauer  der  täglichen  Arbeits,
zeit  die  Gesundheit  der  Arbeiter  gefährdet  wird,  kann  das  Ministerium  Dauer,
Begimn  und  Ende  der  täglichen  Arbeitszeit  und  der  zu  gewährenden  Pausen  vorschreiben
  und  die  zur  Durchführung  dieser  Vorschristen  erforderlichen  Anordnungen
erlassen.

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