Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1890. (56)

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beabsichtigten  Ueberdrucks,  bei  allen  übrigen  Dampfkesseln  mit  einem  Druck,  welcher  den
beabsichtigten  Ueberdruck  um  fünf  Atmosphären  übersteigt.  Unter  Atmosphärendruck  wird
ein  Druck  von  einem  Kilogramm  auf  das  Quadratcentimeter  verstanden.

Die  Kesselwandungen  müssen  dem  Probedruck  widerstehen,  ohne  eine  bleibende  Veränderung
  ihrer  Form  zu  zeigen  und  ohne  undicht  zu  werden.  Sie  sind  für  undicht  zu
erachten,  wenn  das  Wasser  bei  dem  höchsten  Druck  in  anderer  Form  als  der  von  Nebel
oder  feinen  Perlen  durch  die  Fugen  dringt.

Nachdem  die  Prüfung  mit  befriedigendem  Erfolge  stattgefunden  hat,  sind  von  dem
Beamten  oder  staatlich  ermächtigten  Sachverständigen,  welcher  dieselbe  vorgenommen  hat,
die  Niete,  mit  welchen  das  Fabrikschild  am  Kessel  befestigt  ist  (§  10),  mit  einem  Stempel
zu  versehen.  Dieser  ist  in  der  über  die  Prüfung  aufzunehmenden  Verhandlung  (Prüfungszeugniß)
  zum  Abdruck  zu  bringen.

12.

Wenn  Dampfkessel  eine  Ausbesserung  in  der  Kesselfabrik  erfahren  haben,  oder  wenn
sie  behufs  der  Ausbesserung  an  der  Betriebsstätte  ganz  bloß  gelegt  worden  sind,  so  müssen
sie  in  gleicher  Weise,  wie  neu  aufzustellende  Kessel,  der  Prüfung  mittelst  Wasserdrucks
unterworfen  werden.

Wenn  bei  Kesseln  mit  innerem  Feuerrohr  ein  solches  Rohr  und  bei  den  nach  Art
der  Lokomotivkessel  gebauten  Kesseln  die  Feuerbüchse  behufs  Ausbesserung  oder  Erneuerung
herausgenommen,  oder  wenn  bei  chlindrischen  und  Siedekesseln  eine  oder  mehrere  Platten
neu  eingezogen  werden,  so  ist  nach  der  Ausbesserung  oder  Erneuerung  ebenfalls  die
Prüfung  mittelst  Wasserdrucks  vorzunehmen.  Der  völligen  Bloßlegung  des  Kessels  bedarf
es  hier  nicht.

813.
Der  bei  der  Prüfung  ausgeübte  Druck  darf  nur  durch  ein  genügend  hohes  offenes

Quecksilbermanometer  oder  durch  das  von  dem  prüfenden  Beamten  geführte  amtliche
Manometer  festgestellt  werden.

An  jedem  Dampfkessel  muß  sich  eine  Einrichtung  befinden,  welche  dem  prüfenden
Beamten  die  Anbringung  des  amtlichen  Manometers  gestattet.

IV.  Aufstellung  der  Dampftkessel.

8  14.

Dampfkessel,  welche  für  mehr  als  sechs  Atmosphären  Ueberdruck  bestimmt  sind,  und
solche,  bei  welchen  das  Produkt  aus  der  feuerberührten  Fläche  in  Quadratmetern  und
der  Dampfspannung  in  Atmosphären  Ueberdruck  mehr  als  dreißig  beträgt,  dürfen  unter

Prüfungsmanometer.


Aufstellungsort.