Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1893. (59)

Anforderungen
bei  der
Aufnahme.

Aufnahme
innerhalb  des
Schuljahres.

Einrichtung  der
Aufnahme—-prüfung.


—  48  —

6  49.  Zur  Aufnahme  in  die  unterste  Klasse  (Sexta)  genügt  das  erfüllte  neunte
Lebensjahr.  Außerdem  muß  der  Aufzunehmende  die  Kenntnisse  und  Fertigkeiten  erlangt
haben,  welche  durch  einen  mindestens  dreijährigen  Unterricht  in  einer  wohl  eingerichteten
Bürgerschule  von  Schülern  mittlerer  Begabung  erworben  zu  werden  pflegen.

Zur  Aufnahme  in  eine  höhere  Klasse  ist  erforderlich,  daß  der  Angemeldete  seiner
Vorbildung  nach  in  den  vollen  planmäßigen  Unterricht  der  betreffenden  Klasse  einzutreten
  vermag.

In  die  unterste  Klasse  (Untertertia)  der  beiden  Fürstenschulen  können  nur  Knaben
aufgenommen  werden,  welche  das  13.  Lebensjahr  erfüllt,  das  15.  aber  noch  nicht  überschritten
  haben  (siehe  die  Fußnote  zu  §  48  unter  1).  Zu  jeder  Abweichung  von  dieser
Bestimmung  ist  eine  besondere  Genehmigung  des  Ministeriums  erforderlich.

*50.  Soweit  die  Verhältnisse  der  Anstalt  es  gestatten,  können  auch  zu  Michaelis
Schüler  aufgenommen  werden,  welche  sich  als  fähig  erweisen,  in  den  begonnenen  Unterricht
  einer  Klasse  einzutreten.

Inmitten  des  Sommer=  und  Winterhalbjahres  kann  der  Eintritt  in  die  Schule  nur
ausnahmsweise  aus  Anlaß  dringender  Umstände,  insbesondere  des  Zuzugs  der  Eltern
von  einem  anderen  Orte  her,  erfolgen.  Die  Vergünstigung  einer  derartigen  außerordentlichen
  Aufnahme  ist  aber  nur  dann  zu  gewähren,  wenn  keine  Störung  dadurch  herbeigeführt
  wird  und  der  Aufzunehmende  sofort  mit  Nutzen  dem  Unterrichte  einer  bestimmten
Klasse  anzuwohnen  vermag.

&  51.  Die  Aufnahmeprüfung,  welche  jedesmal  eine  schriftliche  und  mündliche  zu
sein  hat,  wird  unter  Aufsicht  des  Rektors  durch  die  von  ihm  damit  beauftragten  Lehrer
abgenommen.  Ist  die  Anzahl  der  gleichzeitig  zu  Prüfenden  eine  größere,  so  haben  stets
mehrere  bei  der  Prüfung  nicht  betheiligte  Lehrer  derselben  als  Zeugen  anzuwohnen.
Das  Recht  dazu  steht  jedem  Mitgliede  des  Lehrerkollegiums  zu.  Die  außerordentlichen
Prüfungen  Einzelner  im  Verlaufe  des  Schuljahres  sind  von  den  Hauptlehrern  der
Klasse,  für  welche  die  Anmeldung  erfolgt  ist,  unter  Leitung  des  Rektors  abzunehmen.
Die  Aufnahmeprüfungen  sind  nicht  öffentlich,  doch  ist  der  Rektor  befugt,  den  Angehörigen
das  Zuhören  bei  der  mündlichen  Prüfung  zu  verstatten,  dafern  und  soweit  er  dies  für
angängig  erachtet.

Auf  Grund  der  bei  der  Anmeldung  beigebrachten  Zeugnisse  und  der  Ergebnisse  der
Aufnahmeprüfung  hat  das  Lehrerkollegium  über  die  Aufnahme  zu  beschließen.  Bei  der
Hauptaufnahme  zu  Ostern  hat  dies  unmittelbar  nach  der  betreffenden  Prüfung  zu  geschehen,
  bei  den  vereinzelten  Aufnahmen  während  des  Schuljahres  in  der  nächsten  ordentlichen
  Konferenz.  Bis  die  Beschlußfassung  erfolgt  ist,  kann  den  Geprüften  die  Theilnahme
am  Unterricht  einer  bestimmten  Klasse  vom  Rektor  vorläufig  verstattet  werden.