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aufgelöst, so ist. der geschäftsführende Gesellschafter in Ansehung der Ansprüche,
welche ihm aus der einstweiligen Fortführung der Geschäfte nach §. 728 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen, Massegläubiger, in Ansehung der ihm nach §. 729
des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Ansprüche, unbeschadet der Bestimmung des
§. 51, Konkursgläubiger.
Dritter Titel.
Anfechtung.
§. 29.
Rechtshandlungen, welche vor der Eröffnung des Konkursverfahrens vor-
genommen sind, können als den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam nach Maß.
gabe der folgenden Bestimmungen angefochten werden.
§. 30.
Anfechtbar sind:
1. die nach der Zahlungseinstellung oder dem Antrage auf Eröffnung des
Verfahrens von dem Gemeinschuldner eingegangenen Rechtsgeschäfte, durch
deren Eingehung die Konkursgläubiger benachtheiligt werden, wenn dem
anderen Theile zu der Zeit, als er das Geschäft einging, die Zahlungs-
einstellung oder der Eröffnungsantrag bekannt war; sowie die nach der
Zahlungseinstellung oder dem Eröffnungsantrage erfolgten Rechtshandlungen,
welche einem Konkursgläubiger Sicherung oder Befriedigung gewähren,
wenn dem Gläubiger zu der Zeit, als die Handlung erfolgte, die
Zahlungseinstellung oder der Eröffnungsantrag bekannt war;
2 die nach der Zahlungseinstellung oder dem Antrage auf Eröffnung des
Verfahrens oder in den letzten zehn Tagen vor der Zahlungseinstellung
oder dem Eröffnungsantrage erfolgten Rechtshandlungen, welche einem
Konkursgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewähren, die er nicht
oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte, sofern
er nicht beweist, daß ihm zur Zeit der Handlung weder die Zahlungs-
einstellung und der Eröffnungsantrag, noch eine Absicht des Gemein-
schuldners, ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, bekannt war.
§. 31
Anfechtbar sind:
1. Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner in der dem anderen Theile
bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachtheiligen, vorgenommen hat;
2. die in dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Verfahrens geschlossenen,
entgeltlichen Verträge des Gemeinschuldners
mit seinem Ehegatten, vor oder während der Ehe,