Metadata : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

M37.  561

Die  Rückzahlung  dieser  Vorschüsse  kann  unter  Berücksichtigung  der  wirthschaftlichen
Lage  der  betheiligten  Grundeigenthümer  und  des  Umfanges  der  Abmarkung  theilweise,  höchstens
bis  zur  Hälfte  des  Gesammtbetrages,  nachgelassen  werden.

Die  zurückzuzahlenden  Vorschüsse  sind  in  der  Regel  in  drei  gleichen  Jahresraten  zu
erstatten.

Artikel  27.

Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  für  die  Abmarkungen,  welche  innerhalb  ihrer  Bezirke

vorzunehmen  sind,  auf  Verlangen  der  zur  Abmarkung  zuständigen  Behörde  oder  Person  eine

angemessene  Anzah]  von  Grenzsteinen  und-Pflöcken  bereit  zu  stellen  und  entweder  unentgeltlich
oder  zum  Selbstkostenpreise  an  die  betheiligten  Grundeigenthümer  abzugeben.

Strafbestimmungen.
Artikel  28.
dit  Geld  bis  zu  150  M  oder  mit  Haft  wird,  soferne  nicht  nach  den  bestehenden
gesetzlichen  Bestimmungen  eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  bestraft:
1.  wer  unbefugt  ein  Abmarkungsgeschäft  (Art.  9)  vornimmt,
2.  wer  unbefugt  Grenzzeichen,  Aussteckungspfähle  und  andere  Merkmale,  welche  zum

Zwecke  der  Abmarkung  von  den  zuständigen  Behörden  oder  Personen  angebracht
worden  sind,  wegnimmt,  vernichtet,  unkenntlich  macht,  beschädigt  oder  verrückt.

Artikel  29.

Mit  Geld  bis  zu  30  „X  wird  bestraft,  wer  eine  der  im  Art.  3  vorgeschriebenen  Anzeigen
  unterläßt.

Schlußbestimmungen.
Artikel  30.

Soweit  der  Eigenthümer  eines  Grundstückes  nach  §  919  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches
von  dem  Eigenthümer  eines  Nachbargrundstückes  die  Abmarkung  verlangen  kann,  finden  bezüglich
  der  Art  der  Abmarkung  und  des  Verfahrens  die  Bestimmungen  der  Art.  2,  4
bis  10,  13,  15  bis  24,  Art.  25  Abs.  1,  4,  6  und  Art.  27  dieses  Gesetzes  Anwendung.

Die  in  Art.  42  Abs.  2  des  Gesetzes,  die  Flurbereinigung  betreffend,  in  der  Fassung
der  Bekanntmachung  vom  30.  Juli  1899  vorgeschriebene  Abmarkung  der  neuen  Grenzen
hat  durch  den  von  der  Flurbereinigungskommission  hiezu  bestimmten  Geometer  zu  erfolgen.
Die  Bestimmungen  der  Art.  2,  4  Abs.  5,  Art.  17  bis  27  dieses  Gesetzes  finden  auf
diese  Abmarkungen  Anwendung.

92

—