Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1898. (32)

Anhang  A.



Verzeichniß

der

auf  Auswandererschiffen  mitzunehmenden  Mengen  von  Proviant  und
Wasser,  Brenn=  und  Leuchtmaterial  (§.  27  der  Vorschriften).

 

Für  je  zehn  Tage  der  im  §.  27  und  Anhange  B  bestimmten  längsten  Reisedauer
sind  für  jeden  Auswanderer  an  Wasser  wenigstens  60  Liter  und  an  Proviant
wenigstens  folgende  Mengen  mitzunchmen:

1.  Rindfleisch  ..........  .  ...  -..............  2  000  Gramm,
2.  Schweinefleisch  oder  Speck  .  .  1  000   "

3.  Heringen  .  .  ..  ..  3  Stück,
4.  Brot  (Weizen-  oder  Roggen-)  ..  ..  .....  .  ...  3  600  Gramm,
5.  Mehl  (Weizen-  oder  Roggen-)  ...  ..  ..  .  .  ....  720   "

6.  Erbsen  275   "

7.  Bohen  .  ..  225   "

8.  Reis.  360   "

9.  Grauben  .  .  .  ..  180   "
10.  Hafergrütze  .  ..  .  .  .  .  ...  50   "
11.  Pflamen.  100   "
12.  Schnittäpfel  .  50   "
13.  Sauerkohl  400   "
14.  Gemüse,  getrocknet,  gepreßt  .  ...  100   "
15.  Frische  Kartoffeln .......  3  000   "
16.  Butter  .  .  .  .  .  ...  350   "
17.  Salz .......  120   "
18.  Essig  .  ..  .  .  ..  .  .  ..  0,12  Liter,
19.  Kaffee,  geröstet,  auch  in  Tafeln  125  Gramm,
20.  Zichorien  25   "
21.  Thee  .  ............................  20   "
22.  Zucker  .  ..  150   "
23.  Syrup  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  ..  .  ...  100   "
24.  Milch,  kondensirte  .................  120   "