Full text : Das preußische Gesetz über den Belagerungszustand.

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Art.  68  RW.  würde  also  vollständig  ausreichen.  Wenn
Nr.  VI  des  Bündnisvertrages  nicht  noch  eine  andere  Bedeutung
  haben  sollte,  wäre  die  Wiederholung  der  Bestimmung  des
Art.  68  völlig  überflüssig.

Diese  Bedeutung  liegt  nun  zweifellos  darin,  daß  das
künftige  Reichsgesetz  über  den  Kriegszustand  auch  für  Bavern
gelten  und  sein  Separatrecht  für  diesen  Teil  der  Gesehgebung
aufbeben  soll  ).

Dies  ergibt  sich  eimvandsfrei  auch  daraus,  daß  sich  jene
Bestimmung  gerade  in  dem  Vertrage,  den  Beitritt  Bapyerns
zur  Verfassung  des  deutschen  Bundes  betreffend,  sindet.  Der
Sinn  von  Nr.  III  und.  VI  ist  also  der:  Vorläufig,  d.  h.  nur
bis  zum  Erlaß  eines  Reichsgesetzes,  behält  Bayern  das  Recht
der  Gesetzgebung  über  den  Kriegszustand.

Für  den  Fall  des  Krieges  wird  dies  auch  kaum  bezweifelt.

Es  wird  aber  die  Ansicht  vertreten  7),  daß  es  für  die
Friedenszgeit  bei  dem  jetzigen  Rechtszustande  verbleiben,  also
auch  das  künftige  Reichsgesetz  für  diesen  Fall  Bavern  die  gesetzgeberische
  Ordnung  des  Kriegszustandes  vorbehalten  müsse.
Da  das  bayerische  Heer,  so  meint  man,  erst  im  Kriegsfalle,  und
zwar  mit  Beginn  der  Mobilmachung,  unter  den  Oberbefehl  des
Kaisers  tritt  ?),  so  könnte  er  ihm  in  Friedenszeiten  keinen
Befebl  erteilen  und  habe  daher  kein  Mittel  zur  Durchführung
des  im  Frieden  erklärten  Kriegszustandes.  Daß  diese  Bedenken
  elwas  für  sich  haben,  kann  nicht  geleugnet  werden.  Sie
greisen  aber  nicht  durch.

Dieselben  Schwierigkeiten  könnten  auch  für  die  Zeit  vor
dem  Ausbruche  eines  drobenden  Krieges  bestehen.  Meistens
wird  schon  während  des  Friedens  der  Anugenblick  kommen,  wo
die  dringende  Gefahr  des  Krieges  die  Erklärung  des  Kriegs-LL

  La  band  u.  a.  C.,  S.  16;:  G.  Meyer,  Verwaltungsrecht,
S.  177.

92T  Se  9  del  1  GEGrga  1  mann,  Bayrisches  Staatesrecht  11,  S.  252;
Rrgler,  S.  62;  Brüß,  S.  81.

3)  Bündnisbertrag  vom  23.  November  1870  III  8  6  unter  III.