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Art. 68 RW. würde also vollständig ausreichen. Wenn
Nr. VI des Bündnisvertrages nicht noch eine andere Bedeutung
haben sollte, wäre die Wiederholung der Bestimmung des
Art. 68 völlig überflüssig.
Diese Bedeutung liegt nun zweifellos darin, daß das
künftige Reichsgesetz über den Kriegszustand auch für Bavern
gelten und sein Separatrecht für diesen Teil der Gesehgebung
aufbeben soll ).
Dies ergibt sich eimvandsfrei auch daraus, daß sich jene
Bestimmung gerade in dem Vertrage, den Beitritt Bapyerns
zur Verfassung des deutschen Bundes betreffend, sindet. Der
Sinn von Nr. III und. VI ist also der: Vorläufig, d. h. nur
bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes, behält Bayern das Recht
der Gesetzgebung über den Kriegszustand.
Für den Fall des Krieges wird dies auch kaum bezweifelt.
Es wird aber die Ansicht vertreten 7), daß es für die
Friedenszgeit bei dem jetzigen Rechtszustande verbleiben, also
auch das künftige Reichsgesetz für diesen Fall Bavern die gesetzgeberische
Ordnung des Kriegszustandes vorbehalten müsse.
Da das bayerische Heer, so meint man, erst im Kriegsfalle, und
zwar mit Beginn der Mobilmachung, unter den Oberbefehl des
Kaisers tritt ?), so könnte er ihm in Friedenszeiten keinen
Befebl erteilen und habe daher kein Mittel zur Durchführung
des im Frieden erklärten Kriegszustandes. Daß diese Bedenken
elwas für sich haben, kann nicht geleugnet werden. Sie
greisen aber nicht durch.
Dieselben Schwierigkeiten könnten auch für die Zeit vor
dem Ausbruche eines drobenden Krieges bestehen. Meistens
wird schon während des Friedens der Anugenblick kommen, wo
die dringende Gefahr des Krieges die Erklärung des Kriegs-LL
La band u. a. C., S. 16;: G. Meyer, Verwaltungsrecht,
S. 177.
92T Se 9 del 1 GEGrga 1 mann, Bayrisches Staatesrecht 11, S. 252;
Rrgler, S. 62; Brüß, S. 81.
3) Bündnisbertrag vom 23. November 1870 III 8 6 unter III.