Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Für diese Fälle hat die Versicherungsanstalt den mit der Einziehung der 
Beiträge beauftragten Krankenkassen, Gemeindebehörden und sonstigen von der 
Landes-Zentralbehörde bezeichneten Stellen besondere Vergütungen zu gewähren, 
deren Höhe von der Landes-Zentralbehörde zu bestimmen ist. 
C. 152. 
Die im F. 148 Abs. 1, F. 151 Abs. 1 Ziffer 1 vorgesehenen Maßregeln 
können für die Mitglieder einer Krankenkasse (S. 166) auch durch das Kassen- 
statut und für diejenigen Versicherten, welche einer für Reichs= oder Staats- 
betriebe errichteten Krankenkasse angehören, auch durch die den Verwaltungen 
dieser Betriebe vorgesetzte Dienstbehörde getroffen werden. 
§. 153. 
Der Versicherte ist berechtigt, die Quittungskarte bei der die Beiträge ein- 
ziehenden Stelle, solange er in dem Bezirke dieser Stelle versichert ist, zu hinter- 
legen. Die Landes-Zentralbehörde kann im Einvernehmen mit der Versicherungs- 
anstalt die Verpflichtung zur Hinterlegung vorschreiben. In diesem Falle findet 
die Bestimmung des §F. 131 Abs. 2 Satz 2 Anwendung. 
.. 154. 
Abrundung. 
Ergeben sich bei den zwischen Arbeitgebern und Versicherten stattfindenden 
Abrechnungen Bruchpfennige, so ist der auf den Arbeitgeber entfallende Theil 
nach oben, der auf den Versicherten entfallende Theil nach unten auf volle 
Pfennig abzurunden. 
g. 155. 
Streitigkeiten. 
Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungsanstalten einerseits 
und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern oder den im F. 14 bezeichneten Personen 
andererseits, oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob 
oder zu welcher Versicherungsanstalt oder in welcher Lohnklasse Beiträge zu ent— 
richten sind, werden, sofern sie nicht im Rentenfeststellungsverfahren (§9. 112 ff.) 
hervortreten, von der für den Beschäftigungsort (G. 65) zuständigen unteren 
Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden 
derselben entschieden. Vor der Entscheidung ist in der Regel der Versicherungs- 
anstalt Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. Gegen die Entscheidung steht den 
Betheiligten und der Versicherungsanstalt, welche sich in dem Verfahren geäußert 
hat, innerhalb eines Monats nach der Zustellung die Beschwerde an die höhere 
Verwaltungsbehörde zu, welche endgültig entscheidet. Die zuständigen Behörden 
sind bei den Entscheidungen an die vom Reichs-Versicherungsamt aufgestellten 
Grundsätze gebunden. Streitigkeiten über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung 
Reichs-Gesetzbl. 1899. 85
	        
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