Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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sind dem Reichs-Versicherungsamte zur Entscheidung zu überweisen, wenn dies 
innerhalb der Beschwerdefrist von der Versicherungsanstalt beantragt wird. 
Besteht Meinungsverschiedenheit über die Frage, welche Behörde zur Ent- 
scheidung zuständig sei, so wird die Zuständigkeit von der höheren Verwaltungs- 
behörde oder der Landes-Zentralbehörde, sofern aber mehrere Bundesstaaten in 
Betracht kommen und eine Einigung ihrer Zentralbehörden nicht stattfindet, vom 
Reichskanzler bestimmt. 
F. 156. 
Streitigkeiten zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten 
über die Frage, zu welcher derselben für bestimmte Personen Beiträge zu ent- 
richten sind, werden auf Antrag des Vorstandes einer betheiligten Versicherungs- 
anstalt vom Reichs-Versicherungsamt entschieden. 
S. 157. 
Im Uebrigen werden Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern 
über die Berechnung und Anrechnung der für diese zu entrichtenden oder im 
Falle des §. 140 Abs. 2 und der #. 144, 145 denselben zu erstattenden Beiträge 
sowie Streitigkeiten über Ersatzansprüche in den Fällen des §. 140 Abs. 2 von 
der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem 
Vorsitzenden derselben (G#. 155) endgültig entschieden. 
C. 158. 
Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere Verwaltungs- 
behörde und da, wo Rentenstellen bestehen, der Vorsitzende derselben von Amts- 
wegen dafür zu sorgen, daß zu wenig erhobene Beträge durch nachträgliche 
Verwendung von Marken beigebracht werden. Zu viel erhobene Beträge sind 
auf Antrag von der Versicherungsanstalt wieder einzuziehen und nach Vernichtung 
der in die Quittungskarten eingeklebten betreffenden Marken und Berichtigung 
der Aufrechnungen an diejenigen Arbeitgeber und Versicherten zurückzuzahlen, 
welche die Aufwendung für die Beitragsentrichtung gemacht haben. 
Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer nicht zuständigen 
Versicherungsanstalt, so ist nach Vernichtung derjenigen Marken, welche irrthümlich 
beigebracht sind, ein der Zahl der Beitragswochen entsprechender Betrag von 
Marken der zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. Der Betrag der ver- 
nichteten Marken ist von der Versicherungsanstalt, welche sie ausgestellt hatte, 
wieder einzuziehen und zwischen den betheiligten Arbeitgebern und Versicherten 
entsprechend zu theilen. 
An die Stelle der Vernichtung von Marken kann in den nach Ansicht 
der unteren Verwaltungsbehörde dazu geeigneten Fällen die Einziehung der 
Quittungskarten und nach Uebertragung der gültigen Eintragungen derselben die 
Ausstellung neuer Quittungskarten treten.
	        
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