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sind dem Reichs-Versicherungsamte zur Entscheidung zu überweisen, wenn dies
innerhalb der Beschwerdefrist von der Versicherungsanstalt beantragt wird.
Besteht Meinungsverschiedenheit über die Frage, welche Behörde zur Ent-
scheidung zuständig sei, so wird die Zuständigkeit von der höheren Verwaltungs-
behörde oder der Landes-Zentralbehörde, sofern aber mehrere Bundesstaaten in
Betracht kommen und eine Einigung ihrer Zentralbehörden nicht stattfindet, vom
Reichskanzler bestimmt.
F. 156.
Streitigkeiten zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanstalten
über die Frage, zu welcher derselben für bestimmte Personen Beiträge zu ent-
richten sind, werden auf Antrag des Vorstandes einer betheiligten Versicherungs-
anstalt vom Reichs-Versicherungsamt entschieden.
S. 157.
Im Uebrigen werden Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern
über die Berechnung und Anrechnung der für diese zu entrichtenden oder im
Falle des §. 140 Abs. 2 und der #. 144, 145 denselben zu erstattenden Beiträge
sowie Streitigkeiten über Ersatzansprüche in den Fällen des §. 140 Abs. 2 von
der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem
Vorsitzenden derselben (G#. 155) endgültig entschieden.
C. 158.
Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere Verwaltungs-
behörde und da, wo Rentenstellen bestehen, der Vorsitzende derselben von Amts-
wegen dafür zu sorgen, daß zu wenig erhobene Beträge durch nachträgliche
Verwendung von Marken beigebracht werden. Zu viel erhobene Beträge sind
auf Antrag von der Versicherungsanstalt wieder einzuziehen und nach Vernichtung
der in die Quittungskarten eingeklebten betreffenden Marken und Berichtigung
der Aufrechnungen an diejenigen Arbeitgeber und Versicherten zurückzuzahlen,
welche die Aufwendung für die Beitragsentrichtung gemacht haben.
Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer nicht zuständigen
Versicherungsanstalt, so ist nach Vernichtung derjenigen Marken, welche irrthümlich
beigebracht sind, ein der Zahl der Beitragswochen entsprechender Betrag von
Marken der zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. Der Betrag der ver-
nichteten Marken ist von der Versicherungsanstalt, welche sie ausgestellt hatte,
wieder einzuziehen und zwischen den betheiligten Arbeitgebern und Versicherten
entsprechend zu theilen.
An die Stelle der Vernichtung von Marken kann in den nach Ansicht
der unteren Verwaltungsbehörde dazu geeigneten Fällen die Einziehung der
Quittungskarten und nach Uebertragung der gültigen Eintragungen derselben die
Ausstellung neuer Quittungskarten treten.