Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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Der Punkt, wo die beiderseitige Grenze von der Bahn überschritten wird, 
soll auf Grund der von den betreffenden Eisenbahnverwaltungen auszuarbeitenden 
Projekte durch technische Kommissarien näher bestimmt werden. 
Artikel IV. 
Die neu herzustellende Eisenbahn (Artikel D soll zunächst nur mit Einem 
durchgehenden Gleise versehen werden. Sollte späterhin das Bedürfniß nach 
Herstellung des zweiten Gleises auf der ganzen Bahnlinie beziehungsweise auf 
einzelnen Theilstrecken derselben oder nach einer sonstigen zur ungestörten Ab— 
wickelung des Verkehrs nothwendigen weiteren Ausgestaltung der ersten Bau— 
und Betriebseinrichtungen sich herausstellen, so werden die Hohen Regierungen 
behufs einer Verständigung hierüber in weitere Verhandlung treten. 
Die Spurweite der Gleise soll in Uebereinstimmung mit den anschließenden 
Bahnen 1/435 Meter im Lichten der Schienen betragen. Auch im Uebrigen sollen 
die Konstruktionsverhältnisse der anzulegenden Bahnstrecken und deren Betriebs- 
mittel unter Bedachtnahme auf die eventuelle Anwendung des Zahnradsystems 
in einzelnen Theilstrecken der beiderseitigen Anschlußlinien dergestalt nach gleich- 
mäßigen Grundsätzen festgestellt werden, daß auf den beiderseitigen Bahnstrecken 
ein in einander greifender Betrieb stattfinden kann, insbesondere auch die Betriebs- 
mittel von und nach den anschließenden Bahnen ungehindert übergehen beziehungs- 
weise wechselseitig benutzt werden können. 
Die von einer der beiden Hohen Regierungen geprüften Betriebsmittel 
werden ohne nochmalige Prüfung auch auf der im Gebiete der anderen liegenden 
Bahnstrecke zugelassen werden. 
Artikel V. 
Die beiden Hohen Regierungen verpflichten sich, zuzulassen beziehungsweise 
anzuordnen, daß die neu herzustellende Eisenbahn an ihren Endpunkten in an- 
gemessene, den Uebergang der Betriebsmittel gestattende Schienenverbindung mit 
den zur Zeit daselbst anschließenden Eisenbahnen gesetzt werde. 
Artilel VI. 
Die Kaiserlich Königlich österreichische Regierung erklärt ihre Zustimmung, 
daß die auf österreichischem Staatsgebiete gelegene Strecke von der beiderseitigen 
Grenze bis zu der künftigen Betriebswechselstation (Artikel XV) von der Königlich 
preußischen Regierung selbst gebaut und betrieben werde. 
Auch ertheilen die beiden Hohen Regierungen die Zustimmung, daß die 
in den Artikeln I und II bezeichneten beiderseitigen Anschlußlinien bis zum Anschluß- 
punkt an der beiderseitigen Grenze sowie die eventuell in Aussicht genommene 
Abzweigung von einem geeigneten Punkte der österreichischen Anschlußstrecke nach 
Rochlitz und Starkenbach, soweit sich dies aus technischen oder bauökonomischen 
Rücksichten als nothwendig herausstellen sollte, in einzelnen kurzen Theilstrecken 
über das Gebiet des Nachbarstaats geführt werden. 
Die näheren Bestimmungen hierfür bleiben der einverständlichen Feststellung 
durch technische Kommissarien der beiden Hohen Regierungen vorbehalten, wobei 
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