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(2) Solange der Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein= und Aus-
steigen, der Versuch oder die Hülfeleistung dazu sowie das eigenmächtige Oeffnen
der Wagenthüren verboten.
(s) Gleise dürfen vom Publikum nur an den hierfür bestimmten Stellen
betreten oder überschritten werden. Bei dem Verlassen der Station ist der dazu
bestimmte Ausgang zu benutzen.
#. 17.
Anweisung der Plätze. Frauen-Abtheilungen.
) Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft. Eine Ausnahme ist
nur für bestimmte Lüge mit besonderen Einrichtungen und für besonders aus-
gestattete Wagen zulässig. Beim Einsteigen ist es dem Reisenden gestattet, für
sich und mitreisende Angehörige je einen Platz zu belegen.
K#) Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen der Reisenden ver-
pflichtet, denselben ihre Plätze anzuweisen.
(s) Die mit durchgehenden Fahrkarten ankommenden Reisenden haben den
Vorzug vor neu hinzutretenden.
(4) Allein reisende Frauen sollen auf Verlangen möglichst nur mit Frauen
zusammen in eine Abtheilung gesetzt werden. In jedem Zuge muß mindestens
je eine Frauen-Abtheilung für die Reisenden der zweiten und der dritten Wagen-
klasse vorhanden sein, sofern in dem Zuge wenigstens 3 Abtheilungen der betref-
fenden Wagenklassen sich befinden. Auch in Zügen, in welchen sich Wagen mit
geschlossenen Abtheilungen nicht befinden, ist thunlichst eine besondere Abtheilung
für Frauen einzurichten.
G. 18.
Tabackrauchen in den Wagen.
)In der ersten Wagenklasse darf nur mit Zustimmung aller in derselben
Abtheilung mitreisenden Personen geraucht werden. Die Eisenbahn kann jedoch
Abtheilungen erster Klasse für Raucher und für Nichtraucher einstellen, welche
als solche zu bezeichnen sind.
() In den übrigen Wagenklassen ist das Rauchen gestattet. In jedem
Personenzuge müssen jedoch Abtheilungen zweiter und, vorausgesetzt daß die Be-
schaffenheit der Wagen es gestattet, auch dritter Klasse für Nichtraucher vor-
handen sein.
(s) In den Nichtraucher= und in den Frauen-Abtheilungen ist das Rauchen
selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht gestattet. Auch dürfen solche Ab-
theilungen nicht mit brennenden Cigarren oder Pfeifen betreten werden.
() Brennende Tabackspfeifen müssen mit Deckeln versehen sein.
G. 19.
Versäumung der Abfahrt.
Nachdem das vorgeschriebene Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeife der
Lokomotive oder die Mundpfeife des Zugführers gegeben ist, wird Niemand mehr
zur Mitreise zugelassen.