Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1899. (33)

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(2) Solange der Zug sich in Bewegung befindet, ist das Ein= und Aus- 
steigen, der Versuch oder die Hülfeleistung dazu sowie das eigenmächtige Oeffnen 
der Wagenthüren verboten. 
(s) Gleise dürfen vom Publikum nur an den hierfür bestimmten Stellen 
betreten oder überschritten werden. Bei dem Verlassen der Station ist der dazu 
bestimmte Ausgang zu benutzen. 
#. 17. 
Anweisung der Plätze. Frauen-Abtheilungen. 
) Einzelne bestimmte Plätze werden nicht verkauft. Eine Ausnahme ist 
nur für bestimmte Lüge mit besonderen Einrichtungen und für besonders aus- 
gestattete Wagen zulässig. Beim Einsteigen ist es dem Reisenden gestattet, für 
sich und mitreisende Angehörige je einen Platz zu belegen. 
K#) Die Bediensteten sind berechtigt und auf Verlangen der Reisenden ver- 
pflichtet, denselben ihre Plätze anzuweisen. 
(s) Die mit durchgehenden Fahrkarten ankommenden Reisenden haben den 
Vorzug vor neu hinzutretenden. 
(4) Allein reisende Frauen sollen auf Verlangen möglichst nur mit Frauen 
zusammen in eine Abtheilung gesetzt werden. In jedem Zuge muß mindestens 
je eine Frauen-Abtheilung für die Reisenden der zweiten und der dritten Wagen- 
klasse vorhanden sein, sofern in dem Zuge wenigstens 3 Abtheilungen der betref- 
fenden Wagenklassen sich befinden. Auch in Zügen, in welchen sich Wagen mit 
geschlossenen Abtheilungen nicht befinden, ist thunlichst eine besondere Abtheilung 
für Frauen einzurichten. 
G. 18. 
Tabackrauchen in den Wagen. 
)In der ersten Wagenklasse darf nur mit Zustimmung aller in derselben 
Abtheilung mitreisenden Personen geraucht werden. Die Eisenbahn kann jedoch 
Abtheilungen erster Klasse für Raucher und für Nichtraucher einstellen, welche 
als solche zu bezeichnen sind. 
() In den übrigen Wagenklassen ist das Rauchen gestattet. In jedem 
Personenzuge müssen jedoch Abtheilungen zweiter und, vorausgesetzt daß die Be- 
schaffenheit der Wagen es gestattet, auch dritter Klasse für Nichtraucher vor- 
handen sein. 
(s) In den Nichtraucher= und in den Frauen-Abtheilungen ist das Rauchen 
selbst mit Zustimmung der Mitreisenden nicht gestattet. Auch dürfen solche Ab- 
theilungen nicht mit brennenden Cigarren oder Pfeifen betreten werden. 
() Brennende Tabackspfeifen müssen mit Deckeln versehen sein. 
G. 19. 
Versäumung der Abfahrt. 
Nachdem das vorgeschriebene Abfahrtszeichen durch die Dampfpfeife der 
Lokomotive oder die Mundpfeife des Zugführers gegeben ist, wird Niemand mehr 
zur Mitreise zugelassen.
	        
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