Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

Nr.  86.  1289

3.  Die  Staatsschuldenverwaltung  kann  die  Eintragung  einer  Buchforderung  ablehnen  und
eine  bereits  eingetragene  Buchforderung  unter  Hinterlegung  von  gleichwertigen  Schuldver—
schreibungen  zur  Löschung  bringen,  wenn  die  Eintragung  eines  Vermerkes  beantragt  wird,

welcher  das  Schuldbuch  mit  verwickelten,  unklaren  oder  zweifelhaften  Rechtsverhältnissen
belasten  würde.

89.
(Zu  Art.  10  des  Gesetzes.)

1.  Als  Zinsenempfänger  können  auch  Firmen  —  insbesondere  Bankgeschäfte  —,  und
Sparkassen  in  das  Schuldbuch  eingetragen  werden.

2.  Die  Befugnis  zur  Erhebung  oder  Empfangnahme  von  Zinsen  kann  für  die  ganze
Buchforderung,  wie  auch  gesondert  für  jeden  eine  selbständige  Verfügung  im  Sinne  des
Art.  8  Abs.  2  des  Gesetzes  zulassenden  Teil  hiervon  übertragen  werden.  Sie  muß  aber
für  jeden  zur  gesonderten  Erhebung  gelangenden  Betrag  auf  eine  Person  beschränkt  bleiben.
Eine  Ausnahme  hiervon  ist  zulässig,  wenn  die  Zinsen  bei  einer  Zahlstelle  im  Wege  der
Barzahlung  abgehoben  werden;  in  diesem  Falle  können  auch  zwei  Personen  und  zwar
wahlweise  oder  gemeinschaftlich  mit  der  Zinsenerhebung  betraut  und  als  Zinsenempfänger
vermerkt  werden.

3.  Die  Befugnis  zum  Zinsenempfang  kann  auch  in  der  Weise  übertragen  werden,  daß
sie  nach  dem  Tode  des  Gläubigers  noch  wirksam  bleibt  (zu  vgl.  §§  168,  672  BeG.),
bis  sie  von  dem  Rechtsnachfolger  des  letzteren  widerrufen  wird.

8  10.
(Zu  Art.  11  des  Gesetzes.)

1.  Es  steht  dem  Gläubiger,  bei  der  Eintragung  der  Buchschuld  dem  Antragsteller,  frei
—  unbeschadet  der  Bestimmung  im  §  9  Ziff.  2  —,  als  zweite  Person  eine  einzelne
Person,  oder  auch  mehrere  eintragen  zu  lassen  in  der  Weise,  daß  diese  die  Gläubigerrechte
nach  dem  Tode  des  Gläubigers  entweder  gemeinsam  oder  jede  für  sich  allein  oder  nach
einander  auszuüben  befugt  sind.  Auch  ist  die  Eintragung  einer  Behörde  oder  einer  juristischen
  Person  als  zweite  Person  zulässig.

2.  Sind  mehrere  Personen  bezeichnet,  so  ist  für  die  Art  und  die  Reihenfolge,  in  der
sie  berufen  werden,  die  von  dem  Gläubiger  oder  Antragsteller  getroffene  Bestimmung  maßgebend.
  In  Ermanglung  einer  solchen  Bestimmung  sind  insolange  die  an  erster  Stelle

genannte  Person  am  Leben  und  geschäftsfähig  ist,  die  weiter  Genannten  von  der  Ausübung
der  Gläubigerrechte  ausgeschlossen.