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zwar: 1. Damit alle Einkünfte Deutschlands einschließlich der für den
Zinsendienst und die Tilgung aller inneren Anleihen bestimmten,
vorzugsweise zur Abtragung der Wiedergutmachungsschuld verwendet
werden; 2. um die Gewißheit zu erlangen, daß das deutsche
Steuersystem im allgemeinen im Verhältnis vollkommen ebenso
schwer ist, als dasjenige irgendeiner der im Ausschuß vertretenen
Mächte.
e) Um die alsbaldige Wiederaufrichtung des wirtschaftlichen Lebens der
alliierten und assoziierten Länder zu erleichtern und durchzuführen,
erhält der Ausschuß, wie es in Artikel 235 vorgesehen ist, von Deutschland
als Sicherstellung und Anerkenntnis seiner Schuld eine erste
Anzahlung in Gold, frei von Steuern und Abgaben jeder Art, die
von der Reichsregierung, den Landesregierungen oder den ihnen
nachgeordneten Behörden eingeführt sind oder eingeführt werden;
diese Anweisungen sind nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen
als Anzahlung in drei Raten zu überweisen (die Mark Gold zahlbar
gemäß Artikel 262 Teil IX des gegenwärtigen Vertrags
„Finanzielle Bestimmungen“):
1. Sofort sind auszugeben zwanzig Milliarden Mark Gold in Anweisungen
auf den Inhaber, zahlbar ohne Zinsen bis spätestens
1. Mai 1921; die Tilgung dieser Anweisungen erfolgt besonders
aus den Zahlungen, zu deren Leistung sich Deutschland gemäß
Artikel 235 verpflichtet hat, nach Abzug der zum Ersatz der Unterhaltskosten
der Besetzungstruppen und zur Begleichung der
Ausgaben für Deutschlands Lebensmittel- und Rohstoffversorgung
bestimmten Summen; diejenigen Anweisungen, die bis
zum 1. Mai 1921 nicht eingelöst sind, sind alsdann in solche der
nachstehend (5 12, c, 2) genannten Art umzutauschen.
2. Sofort auszugeben sind ferner 40 Milliarden Mark Gold in
Anweisungen auf den Inhaber mit zweieinhalb v. H. Zinsen
für die Jahre 1921 bis 1926 und fünf v. H. Zinsen für die Zeit
nach 1926. Zu den letzteren tritt ein weiterer Aufschlag von
eins v. H. vom Gesamtbetrag der Anleihe zur Tilgung, beginnend
mit dem Jahre 1926.
3. Sofort auszuhändigen ist ferner zur Deckung eine schriftliche Verpflichtungzwecks
weiterer Zahlungvierzig Milliarden Mark Goldin
Anweisungen auf den Inhaber mit fünf v. H. Zinsen auszugeben.
Diese Ausgabe erfolgt nur, wenn der Ausschuß die Überzeugung
gewinnt, daß Deutschland die Zinsen und Tilgungsarten der
genannten Anweisungen aufbringen kann; Zeit und Art der
Zahlung für Kapital und Zinsen wird vom Ausschuß bestimmt.
Die Füälligkeitstage der Zinsen, die Verwendung der Tilgungssummen
sowie alle ähnlichen Fragen, die sich auf die Aus-227
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