Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  190.  1915.  1013

(2)  Bekanntmachung  vom  27.  November  1915,  betrefsend  Altgummi.

Unter  Bezugnahme  auf  die  Bekanntmachung  vom  17.  September  d.  Is.,  betreffend
  Kautschuk  (Gummi),  Guttapercha,  Balata  und  Afbest,  Rbl.  Nr.  146,
S.  798,  wird  die  nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertretenden
Generalkommandos  des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  25.  d.  Mts.,  betreffend
Ankauf  von  Altgummi,  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.

Die  Ortsobrigkeiten  werden  aufgefordert,  für  die  Bekanntgabe  der  Anordnung
  innerhalb  ihrer  Bezirke  Sorge  zu  tragen  und  die  Durchführung  zu
überwachen.

Schwerin,  den  27.  November  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Belkianntmachung.

Mit  dem  Ankauf  von  Altgummi  gemäß  Nachtragsverordnung  vom  17.  September
1915,  V.  1.  1612/8.  15.  K.N.A.  zu  der  Bekanntmachung,  betreffend  Bestandserhebung
und  Beschlagnahme  von  Kautschuk  (Gummi)  usw.  Nr.  V.  I.  663/6.  15.  K.R.A.  ist  von
der  Inspektion  des  Kraftfahrwesens  in  den  Gebieten:

Provinz  Schleswig-Holstein,  Mecklenburg-Schwerin,  Mecklenburg-Strelitz,
Fürstentum  Lübeck,  Freie  Stadt  Lübeck
die  Firma  H.  Meyer  &  Co.,  Lübeck,
Freie  Städte  Hamburg  und  Bremen
die  Firma  Gebr.  Salomon,  Hannover
beauftragt.  «
Alle  Besitzer  von  dem  in  Frage  kommenden  Altgummi  und  zwar  von:

alten  Gummireifen  mit  Nieten  und  ohne  solche,

Luftschläuchen,  dunkel,  schwimmend,  gleichgültig,  ob  im  ganzen
Luftschläuchen,  rot,  oder  zerschnitten
Gummiabfällen,  schwimmend,

sind  verpflichtet,  ihren  Vorrat  sofort  den  Firmen  unter  genauer  Angabe  von  Art  und
Menge  zum  Kauf  anzubieten.  Ebenso  haben  alle  Personen  usw.,  welche  solchen  Altgummi
  in  Verwahrung  haben,  den  Firmen  dies  sofort  mitzuteilen.  Die  Bestände  sind
frei  Abgangs-Bahnstation  verpackt  vom  Eigentümer  abzuliefern.  Verpackung  wird  auf
Wunsch  zurückgegeben.  Die  Bezahlung  der  aufgekauften  Altgummi-Bestände  erfolgt
in  bar  durch  die  Firmen

H.  Meyer  &  Co.,  Lübeck,

Gebr.  Salomon,  Hannover,
nach  Empfang  und  Richtigbefund  am  Bestimmungsorte.