Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1866. (32)

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gehört  zunächst  die  Beobachtung  der  Vorschriften  des  Mandats  vom  20.  September  1826
über  Führung  der  Geburtsscheinscontrole.  Insbesondere  ist  darauf  streng  zu  halten,  daß  jeder
junge  Mann,  der  zu  Führung  eines  Geburtsscheins  gesetzlich  verpflichtet  ist,  sobald  er  seinen
Aufenthaltsort  verläßt,  durch  seinen  Geburtsschein  bei  der  Ortsbehörde  sich  vorschriftsmäßig
legitimirt.

&  127.  Ueberhaupt  ist  jeder  Sächsische  Unterthan,  zur  Führung  der  Controle  über  die
Militärpflichterfüllung  im  Allgemeinen,  bei  einem  Wohnortswechsel  verpflichtet,  bei  der  Ortsobrigkeit,
  auf  Verlangen  derselben,  neben  der  Feststellung  seiner  Identität  auch  darüber  Ausweis
  zu  führen,  ob  und  in  welcher  Art  er  seiner  Militärpflicht  genügt  hat,  eventuell  inwiefern
er  noch  militärpflichtig  ist.

&128.  Derselbe  Nachweis  muß

a)  bei  Verheirathung  und  Begründung  eines  eigenen  Haushalts  durch  Ansässigmachung
und  dergleichen,

b)  bei  der  Anmeldung  zu  einem  Gewerbsbetriebe,  beziehendlich  Gesuchen  um  Concessions-=ertheilungen,
  Gewinnung  des  Bürgerrechts,

C)  bei  Gesuchen  um  Ausstellung  von  Reiselegitimationen,  jedoch  in  diesem  Falle  nur,  wenn
es  die  Obrigkeit  für  nöthig  erachtet,  und  nach  dem  Ermessen  derselben,

d)  bei  Anstellungen  im  öffentlichen  Dienste

von  der  betreffenden  Behörde  erfordert  werden.

129.  Bei  der  in  9§8  69  und  70  des  Gesetzes  gestatteten  Ausstellung  von  Pässen
und  Arbeitslegitimationen  ist  Folgendes  zu  beobachten:

a))  Ueber  die  ertheilten  Pässe  und  Arbeitsbücher  sind  genaue  Verzeichnisse  zu  halten,  auch  ist

b)  in  diesen  Reiselegitimationen  besonders  zu  bemerken:

aa)  daß  der  Inhaber  militärpflichtig  sei,

bb)  in  welchem  Jahre  er  seiner  Militärpflicht  durch  persönliche  Gestellung  Genüge
"  zu  leisten  und

c))  zu  welcher  Zeit  er  sich  deshalb  anzumelden  habe  (§  19);

C)  bei  der  Ausantwortung  des  Passes  oder  Arbeitsbuchs  ist  der  Inhaber  auf  die  unter  bb
und  cc  angegebenen  Verpflichtungen  und  die  wegen  deren  Nichterfüllung  gesetzlich  angedrohten
  Nachtheile  besonders  aufmerksam  zu  machen  und,  daß  dieß  geschehen,  in  den
nach  a  zu  führenden  Verzeichnissen  zu  bemerken.

130.  Finden  sich  bei  einem  Individuum,  welches  reisen  oder  wandern  will,  augenscheinliche,
  oder  der  Obrigkeit  notorisch  bekannte  körperliche  Gebrechen  so  dringender  Art,  daß
dessen  unbedingte  Untüchtigkeit  zum  Waffendienste  auch  ohne  ärztliche  Untersuchung  außer
allen  Zweifel  gesetzt  ist,  so  kann  demselben  von  der  Bezirksamtshauptmannschaft  ein  Befreiungsschein
  ertheilt  werden.

m131.  Zu  Herbeiziehung  derjenigen  Mannschaften,  welche  nach  66  69  oder  70  des

Gesetzes  Erlaubniß  zum  Reisen  oder  Wandern  erhalten  haben,  zu  dem  festgesetzten  Termine
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