Vervielfälti-
gung von
Telegrammen.
See-
telegramme.
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14.
1 Ein Telegramm kann entweder an mehrere Empfänger an einem Orte oder in ver-
schiedenen, aber zum Bestellbezirk derselben Telegraphenanstalt gehörenden Orten, oder an denselben
Empfänger nach verschiedenen Wohnungen an demselben Orte oder in verschiedenen, aber zum
Bestellbezirke derselben Telegraphenanstalt gehörenden Orten gerichtet werden. Zu dem Zwecke ist
vor die Adresse der gebührenpflichtige Vermerk: ##X Adressen“ oder — IXN = zu setzen. Der
Name der Bestimmungsanstalt erscheint nur einmal am Ende der Adresse.
u Der Absender eines zu vervielfältigenden Telegramms muß vor den Adressen der einzelnen
Empfänger die etwa erforderlichen besonderen Angaben (vgl. § 3, 1V) niederschreiben; handelt es
sich jedoch um die Vervielfältigung eines dringenden oder zu vergleichenden Telegramms, so genügt
es, wenn die sich auf die Dringlichkeit oder Vergleichung beziehende Angabe der ersten Adresse
voransteht.
in Ist ein zu vervielfältigendes Telegramm an mehrere Empfänger gerichtet, so darf jede
Ausfertigung des Telegramms nur die ihr zukommende Adresse tragen, es sei denn, daß der Ab-
sender das Gegenteil verlangt hätte. Dieses Verlangen muß durch den vor die Adressen zu
setzenden gebührenpflichtigen Zusatz sämtliche Adressen mitteilen ausgedrückt werden.
iv Das zu vervielfältigende Telegramm wird als ein einziges Telegramm taxiert, wobei
alle Adressen in die Wortzahl eingerechnet werden. Neben der Wortgebühr werden als Verviel-
fältigungsgebühr für die zweite und jede weitere Ausfertigung von nicht mehr als 100 Wörtern
je 40 3 erhoben. Für die mehr als 100 Wörter umfassenden Ausfertigungen erhöht sich diese
Gebühr für jede weitere Reihe oder den Bruchteil einer Reihe von 100 Wörtern um je 40 J.
Die Vervielfältigungsgebühr wird für jede Ausfertigung nach den in ihr enthaltenen Wörtern
besonders festgestellt. Bei dringenden Telegrammen beträgt die Gebühr für die zweite oder jede
weitere Ausfertigung 80 F für je 100 Wörter.
Vv Wenn für einzelne Ausfertigungen eines zu vervielfältigenden Telegramms nach § 21
eine Gebührenerstattung einzutreten hat, so ist der zu erstattende Betrag für jede Vervielfältigung
gleich der erhobenen Gesamtgebühr, geteilt durch die Zahl der Vervielfältigungen; hierbei wird
das Telegramm selbst gleichfalls als eine Vervielfältigung gezählt.
8 15.
1 Seetelegramme sind Telegramme, die mit Schiffen in See mittels der an der Küste vor-
handenen Seetelegraphen gewechselt werden. Sie müssen entweder in deutscher Sprache oder in
Zeichen des allgemeinen Handelskodex abgefaßt sein.
. Wenn sie für Schiffe in See bestimmt sind, muß die Adresse außer den gewöhnlichen
Angaben den Namen oder die amtliche Nummer und die Nationalität des Bestimmungsschiffes
enthalten. Die von einem Schiffe in See kommenden Telegramme werden in Zeichen des Handels-
kodex an die Bestimmungsanstalt weiterbefördert, wenn das absendende Schiff es verlangt hat.
Ist dieses Verlangen nicht gestellt worden, so werden die Telegramme durch den Vorstand der
Seetelegraphenanstalt in die gewöhnliche Sprache übersetzt und in dieser weitertelegraphiert.