Volltext : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

8  75.  Das  Bankwesen.  159

an  dem  Schluß  der  Vierteljahre  stets  besonders  gesteigerte  Geldbedürfnis
  für  die  am  letzten  März,  Juni,  September  und  Dezember  aufzustellende
  Steuerberechnung  der  steuerfreie  Gesamtbetrag  auf  818771  000
Mark  und  der  Anteil  der  Reichsbank  auf  775  Mill.  erhöht  wird.

b)  Die  Reichsbank  ist  verpflichtet,  ihre  Noten  bei  ihrer  Hauptkassein
  Berlin  sofort  auf  Präsentation  dem  Inhaber  gegen  deutsche
  Goldmünzen  einzulösen  !,.  Diese  Verpflichtung  ist  eine  unbedingte;
ihre  Nichterfüllung  würde  eine  Klage  auf  Schadensersatz  nicht  nur  gegen
  die  Reichsbank  begründen,  sondern  auch  gegen  den  Bankbeamten,
  welcher  die  Einlösung  verweigert,  obwohl  er  durch  die
vorhandenen  Barbestände  zur  Einlösung  imstande  ist,  sowie  gegen
die  Mitglieder  des  Bankdirektoriums  oderden  Reichskanzler,
  wenn  sie  den  ihnen  untergebenen  Beamten  die  Einlösung  der  Banknoten
  in  Berlin  untersagen  oder  unmöglich  machen.  Sollte  die  Reichsbank
  in  die  Lage  kommen,  dem  Andrange  des  Publikums,  welches
die  Einlösung  der  Banknoten  verlangt,  nicht  genügen  zu  können,  und
wird  in  einem  solchen  Falle  nicht  durch  ein  Reichsgesetz  der  8  18
des  Bankgesetzes  aufgehoben  oder  suspendiert  —  was  freilich  nicht
ausbleiben  würde  —  so  müßte  der  Konkurs  über  das  Vermögen  der
Reichsbank  auf  Antrag  des  Reichskanzlers  oder  eines  Gläubigers,  z.  B.
des  Inhabers  einer  Reichsbanknote,  eröffnet  werden  ?).

Bei  den  Zweiganstalten  besteht  die  Verpflichtung  zur  Einlösung
nur,  »soweit  es  deren  Barbestände  und  Geldbedürfnisse  gestatten«  >).
Die  Einlösung  ist  auch  hier  keine  bloße  Gefälligkeit,  sondern  Erfüllung
einer  Pflicht,  und  ein  Bankbeamter  kann  durch  unbegründete  Verweigerung
  der  Einlösung  eine  Verletzung  seiner  Amtspflicht  verüben.
Aber  die  Reichsbank  als  solche,  d.h.  die  oberste  Verwaltung  derselben,
kann  durch  Beschränkung  der  Barbestände  an  einer  Zweiganstalt  auf
das  notdürftigste  Maß  die  Einlösung  der  Banknoten  an  dieser  Anstalt
in  Wegfall  bringen;  oder  mit  anderen  Worten:  es  hängt  von  dem  Belieben
  der  Reichsbank  ab,  in  welchem  Umfange  sie  an  den  Zweiganstalten
  ihre  Noten  einzulösen  bereit  ist;  sie  ist  nur  verpflichtet,  wenn
sie  will‘).  Unzweifelhaft  aber  muß  die  Reichsbank  an  allen  ihren
Kassen  die  von  ihr  ausgegebenen  Noten  in  Zahlung  nehmen.

1)  Bankgesetz  $  18  in  der  Fassung  des  Gesetzes  vom  1.  Juni  1909,  früher  hieß
es  „gegen  kursfähiges  deutsches  Geld“,  zu  welchem  jetzt  ja  auch  die  Reichsbanknoten
gehören.

2)  Vgl.  Konkursordnung  $  102,  103.  3)  Bankgesetz  S  18,  lit.  b.

4)  Durch  diese  Bestimmnng  wird  ebenfalls  die  Ausfuhr  von  Edelmetall  aus  dem
Reichsgebiet  erschwert.  Würde  die  Bank  an  allen  Zweiganstalten  zur  unbeschränkten
Einlösung  verpflichtet  sein,  so  würde  der  Bankier,  welcher  Gold  nach  England  oder
Frankreich  ausführen  will,  die  Banknoten  in  Hamburg  oder  Metz  zur  Einlösung  präsentieren,
  d.  h.  der  Reichsbank  Gefahr  und  Kosten  des  Transportes  bis  zur  Reichsgrenze
  auflegen.  Da  die  Reichsbank  nach  Bankges.  $  12  aber  die  Aufgabe  hat,  den
Geldumlauf  im  gesamten  Reichsgebiete  zu  regeln  und  die  Zahlungsausgleichungen  zu
erleichtern,  so  ist  sie  verpflichtet,  ihre  Niederlassungen  mit  einem  dem  Verkehrsbe-