Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

—  213  —

Reichs = Gesetzblatt.

Nr   15.

Inhalt:  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.  S.  213.  —  Gesetz,  betreffend  die  Bestrafung  der  Entziehung
  elektrischer  Arbeit.  S.  228.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Einfuhr  von  Pflanzen
und  sonstigen  Gegenständen  des  Gartenbaues.  S.  229.

 

 

 

(Nr.  2665.)  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit.  Vom  7.  April  1900.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  2c.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Erster  Abschnitt.
Umfang  der  Konsulargerichtsbarkeit.

§.  1.

Die  Konsulargerichtsbarkeit  wird  in  den  Ländern  ausgeübt,  in  denen  ihre
Ausübung  durch  Herkommen  oder  durch  Staatsverträge  gestattet  ist.

Sie  kann  durch  Kaiserliche  Verordnung  mit  Zustimmung  des  Bundesraths
für  bestimmte  Gebiete  und  in  Ansehung  bestimmter  Rechtsverhältnisse  außer
Uebung  gesetzt  werden.

§.  2.

Der  Konsulargerichtsbarkeit  sind  unterworfen :

1.  Deutsche,  soweit  sie  nicht  in  dem  Lande,  in  dem  die  Konsulargerichtsbarkeit
  ausgeübt  wird,  nach  allgemeinen  völkerrechtlichen  Grundsätzen
das  Recht  der  Exterritorialität  genießen;

2.  Ausländer,  soweit  sie  für  ihre  Rechtsverhältnisse  durch  Anordnung  des
Reichskanzlers  oder  auf  Grund  einer  solchen  dem  deutschen  Schutze
unterstellt  sind  (Schutzgenossen).

Den  Deutschen  (Abs.  1  Nr.  1)  werden  gleichgeachtet  Handelsgesellschaften,
eingetragene  Genossenschaften  und  juristische  Personen,  wenn  sie  im  Reichsgebiet
oder  in  einem  deutschen  Schutzgebiet  ihren  Sitz  haben,  juristische  Personen  auch
dann,  wenn  ihnen  durch  den  Bundesrath  oder  nach  den  bisherigen  Vorschriften

Reichs =  Gesetzbl.  1900.  38

Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  April  1900.