— 228 —
Beamten zur Wahrnehmung der Gerichtsbarkeit zu ermächtigen; auch können als
Gerichtsbeisitzer Personen zugezogen werden, die nicht Eingesessene oder Einwohner
des Gerichtsbezirkes sind.
G. 78.
Dieses Gesetz tritt an einem durch Kaiserliche Verordnung festzusetzenden
Tage in Kraft.
S. 79.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften des
Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 verwiesen ist, treten
die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an deren Stelle.
S. 80.
Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen An-
ordnungen zu erlassen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 7. April 1900.
. S.) Wilhelm.
Fürst zu Hohenlohe.
(Nr. 2666.) Gesetz, betreffend die Bestrafung der Entziehung elektrischer Arbeit. Vom
9. April 1900.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
C. 1.
Wer einer elektrischen Anlage oder Einrichtung fremde clektrische Arbeit
mittelst eines Leiters entzieht, der zur ordnungsmäßigen Entnahme von Arbeit
aus der Anlage oder Einrichtung nicht bestimmt ist, wird, wenn er die Hand-
lung in der Absicht begeht, die elektrische Arbeit sich rechtswidrig zuzueignen, mit
Gefängniß und mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark oder mit einer dieser
Strafen bestraft.
Neben der Gefängnißstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
erkannt werden.
Der Versuch ist strafbar.