Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1864. (55)

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5)  Die  Vergütung  für  die  nach  Maaßgabe  der  Marschroute  den  Frauen
und  Kindern  der  zu  1.  erwähnten  Militairpersonen  gewäáhrte  Verpflegung
  nebst  Quartier  wird  in  dem  Maaße  geleistet,  daß  für  eine  Frau
der  volle  Vergütungssatz  wie  für  den  Mann  und  für  ein  unerwachsenes
  Kind  der  halbe  Vergütungssatz  berechnet  wird.

Die  Vergütung  für  die  verabreichte  Beköstigung  —  insoweit  letztere  nach
Vorstehendem  nicht  vom  Bekösligten  selbst  an  die  Wirthe  zu  bezahlen  ist  —
wird,  sofern  die  diesfälligen  Leislungen  für  ganze  Truppentheile  oder  größere
Detachements  unter  Führung  von  Offizieren  erfolgt  sind,  in  der  Regel  Seitens
des  Kommandeurs  resp.  Detachementsführers  an  die  betreffende  Erappenbehörde
sogleich  baar  gegen  Quittung  entrichtet.

Sollte  diese  direkte  sofortige  Bezahlung  durch  die  Truppen  in  seltenen
Fällen  nicht  haben  bewirkt  werden  können,  so  wird  über  die  vorgedachten
Leistungen  von  dem  Kommandeur  Quittung  ertheilt,  auf  Grund  deren  die  Vergütung
  vierteljährlich  bei  der  Königlichen  Intendantur  des  VII.  Armeekorps  zu
Münsler  zur  Liquidation  gebracht  wird.  Letzteres  Verfahren  findet  auch  statt
hinsichtlich  der  erwähnten  Leistungen  für  kleinere,  unter  der  Führung  von
Unteroffizieren  marschirende  Kommandos  und  für  einzeln  marschirende  Soldaten.

Ueber  die  für  die  Pferde  verabreichte  Fourage  ertheilt  das  marschirende
Militair  unter  allen  Umständen  nur  Quittung.  Die  Vergütung  dafür,  sowie
für  sonstige  konventionsmäßige  Leistungen,  für  welche  nach  Vorsiehendem  die
baare  Zahlung  nicht  stipulirt  ist,  wird  vierteljährlich  bei  oben  genannter  Intendantur
  liquidirt  und  auf  Grund  der  von  dieser  festgestellten  Liquidationen  von
der  Königlich  Preußischen  Regierung  entrichtet.

Die  nähere  Vereinbarung  über  die  Form  des  Rechnungswesens  wird  den
mit  demselben  beauftragten  gegenseitigen  Behörden  überlassen.

g.  4.

Fuͤr  Transportmittel  aller  Art,  sowie  fuͤr  die  erforderlichen  Boten  hat
die  Koͤniglich  Preußische  Regierung  durch  ihre  Behoͤrden  selbst  zu  sorgen.  Die
Großherzoglich  ldenburgischen  Behörden  sind  jedoch  verpflichtet,  ihnen  hierbei
jede  mögliche  Unterstützung  zu  Theil  werden  zu  lassen.  Insoweit  Ausbietungen
der  Fuhrenleistung  und  Botkendiensie  an  den  Mindestfordernden  etwa  für  das
Großherzoglich  Oldenburgische  Militair  ebenfalls  stattfinden,  ist  der  Königlich
Preußischen  Behörde  der  Anschluß  an  die  desfallsigen  Kontrakte  vorzubehalten.

Die  Annahme  der  bezüglichen  Kontrakte,  soweit  sie  die  diesseitigen  Truppen
  betreffen,  bleibt  der  Königlich  Preußischen  Intendantur  des  VII.  Armeekorps
  vorbehalten.

Die  Kosien  der  ärztlichen  Untersuchungen  in  Fallen,  wo  Kranke  mittelst
Fuhrwerks  fortgeschafft  werden,  sind  in  Grenzen  der  landesüblichen  Taxe  zur
Aufnahme  in  die  Liquidationen  geeignet.

.  6.