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M 8.
Regierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 31. März 1891.
Inhalt.
Verfügung des Ministerinms der answärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Berkehrsanstalten. betreffend die
Abänderung der inländischen Postordnung vom 14. März 1881. Vom 28. März 1
Verfügung des Ministeriums der answärtigen Angelegenheiten, Abtheilung für die Verkehrsanstalten,
betreffend die Abänderung der inländischen Postordunng vom 14. März 1881.
Vom 28. März 1891.
Die Postordnung vom 11. März 1881 wird wie folgt abgeändert:
Der §. 50, „Verkauf von Postwerthzeichen“ betreffend, erhält nachstehende
Fassung:
S. 50.
Verkauf von Postwerthzeichen.
I. Die zur Frankirung der Postsendungen erforderlichen Werthzeichen werden von
der Postverwaltung beschafft.
II. Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Postanweisungen werden
zum Neunwerth des Stempels an das Publikun abgelassen.
III. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt die
Abstempelung von Postkarten mit dem Freimarkenstempel für das Publikum unter den
bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen.