Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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M  8.

Regierungsblatt

für  das

Königreich  Württemberg.

Ausgegeben  Stuttgart  Dienstag  den  31.  März  1891.
Inhalt.

Verfügung  des  Ministerinms  der  answärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Berkehrsanstalten.  betreffend  die
Abänderung  der  inländischen  Postordnung  vom  14.  März  1881.  Vom  28.  März  1

 

Verfügung  des  Ministeriums  der  answärtigen  Angelegenheiten,  Abtheilung  für  die  Verkehrsanstalten,
betreffend  die  Abänderung  der  inländischen  Postordunng  vom  14.  März  1881.
Vom  28.  März  1891.

Die  Postordnung  vom  11.  März  1881  wird  wie  folgt  abgeändert:
Der  §.  50,  „Verkauf  von  Postwerthzeichen“  betreffend,  erhält  nachstehende
Fassung:
S.  50.

Verkauf  von  Postwerthzeichen.

I.  Die  zur  Frankirung  der  Postsendungen  erforderlichen  Werthzeichen  werden  von
der  Postverwaltung  beschafft.

II.  Die  Freimarken,  sowie  die  gestempelten  Postkarten  und  Postanweisungen  werden
zum  Neunwerth  des  Stempels  an  das  Publikun  abgelassen.

III.  Die  Anstalt,  in  welcher  die  Postwerthzeichen  hergestellt  werden,  übernimmt  die
Abstempelung  von  Postkarten  mit  dem  Freimarkenstempel  für  das  Publikum  unter  den
bei  jeder  Postanstalt  zu  erfragenden  näheren  Bedingungen.