Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

—  1479  —

g.  30.

Ueber  den  Kreishaushalt  haben  die  Kreisstände  alljährlich  einen  Etat  aufzustellen.
  Derselbe  ist  der  Regierung  in  Abschrift  einzureichen.  **½5

Die  Abnahme  der  Rechnungen  steht  der  Kreisversammlung  solbstständig  zu.
Die  Regierung  kann,  wenn  ihr  durch  Beschwerden  oder  sonst  eine  besondere  Veranlassung
  dazu  gegeben  erscheint,  das  Kassen=  und  Rechnungswesen  des  Kreises
einer  außerordentlichen  Revision  durch  Absendung  eines  Kommissarius  oder  durch
Einfordern  der  Rechnungen  unterwerfen.

E  31.

Urkunden  über  Rechtsgeschäfte,  welche  den  Kreis  gegen  Dritte  verbinden
sollen,  müssen  von  dem  Landrathe  und  drei  hierzu  von  der  Kreisversammlung
zu  wählenden  Mitgliedern  unterschrieben  und  mit  dem  Siegel  des  Landrathsamtes
versehen  sein.  E

Der  Landrath  führt  die  Beschlüsse  der  Kreisversammlung  aus,  sofern  nicht
die  Regierung  eine  andere  Behörde  mit  der  Ausführung  beauftragt  oder  die  Sache
als  ständische  Kommunalangelegenheit  besonderen  inoischen  Beamten  übertragen

  ist.

Ge  welche  die  Befugnisse  der  Kreisstände  überschreiten,  oder  das
Staatswohl  verletzen,  hat  der  Landrath  zu  beanstanden,  und  Behufs  Entscheidung
über  deren  Ausführung  der  Bezirksregierung  einzureichen.

g.  33.

Ueber  die  Gewährung  von  Diäten  und  Reisekosten  an  die  Vertreter  der
Gemeinden  auf  dem  Kreistage  zu  bestimmen,  bleibt  der  Kreisversammlung  mit
Genehmigung  der  Bezirksregierung  überlassen.

g.  34.

Mit  Einführung  der  Kreisvertretung  nach  Maaßgabe  dieser  Verordnung
werden  die  im  ehemaligen  Kurfürstenthum  Hessen  bestehenden  Bezirksräthe  außer
Wirksamkeit  gesetzt.  35

35.
Unser  Minister  des  Innern  ist  mit  der  Ausführung  dieser  Verordnung
beauftragt.
rkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Schloß  Babelsberg,  den  9.  September  1867.
(#.  .)  Wilhelm.

Gr.  v.  Bismarck-Schönhausen.  Frh.  v.  d.  Heydt.  Gr.  v.  Itzenplitz.
v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.  Gr.  zu  Eulenburg.

(Nr.  6319.)  Ver.