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g. 30.
Ueber den Kreishaushalt haben die Kreisstände alljährlich einen Etat aufzustellen.
Derselbe ist der Regierung in Abschrift einzureichen. **½5
Die Abnahme der Rechnungen steht der Kreisversammlung solbstständig zu.
Die Regierung kann, wenn ihr durch Beschwerden oder sonst eine besondere Veranlassung
dazu gegeben erscheint, das Kassen= und Rechnungswesen des Kreises
einer außerordentlichen Revision durch Absendung eines Kommissarius oder durch
Einfordern der Rechnungen unterwerfen.
E 31.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Kreis gegen Dritte verbinden
sollen, müssen von dem Landrathe und drei hierzu von der Kreisversammlung
zu wählenden Mitgliedern unterschrieben und mit dem Siegel des Landrathsamtes
versehen sein. E
Der Landrath führt die Beschlüsse der Kreisversammlung aus, sofern nicht
die Regierung eine andere Behörde mit der Ausführung beauftragt oder die Sache
als ständische Kommunalangelegenheit besonderen inoischen Beamten übertragen
ist.
Ge welche die Befugnisse der Kreisstände überschreiten, oder das
Staatswohl verletzen, hat der Landrath zu beanstanden, und Behufs Entscheidung
über deren Ausführung der Bezirksregierung einzureichen.
g. 33.
Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten an die Vertreter der
Gemeinden auf dem Kreistage zu bestimmen, bleibt der Kreisversammlung mit
Genehmigung der Bezirksregierung überlassen.
g. 34.
Mit Einführung der Kreisvertretung nach Maaßgabe dieser Verordnung
werden die im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen bestehenden Bezirksräthe außer
Wirksamkeit gesetzt. 35
35.
Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt.
rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 9. September 1867.
(#. .) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Itzenplitz.
v. Mühler. Gr. zur Lippe. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg.
(Nr. 6319.) Ver.