Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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behörde, in deren Bezirke sich der Sitz des Schiedsgerichts befindet, die fehlenden 
Beisitzer aus der Zahl der wählbaren Personen zu berufen. 
K. 7. 
Bei der Verhandlung sind, soweit es sich um Unfälle in der Land= und 
Forstwirthschaft oder im Bergbaubetriebe handelt, Beisitzer aus diesen Berufs- 
zweigen, im Uebrigen Beisitzer aus den sonstigen der Versicherung unterliegenden 
Betrieben zuzuziehen. Ausnahmen sind nur in einzelnen Fällen aus besonderen 
Gründen zulässig. 
Im Uebrigen kann der Vorsitzende des Schiedsgerichts auf Antrag der 
Berufsgenossenschaft, der Ausführungsbehörde oder eines Entschädigungsberechtigten 
zur Verhandlung und Entscheidung in einem einzelnen Falle, abweichend von der 
festgesetzten Reihenfolge, Beisitzer aus den Betrieben derjenigen Berufsgenossenschaft 
oder Ausführungsbehörde zuziehen, welcher der Betrieb, in dem sich der Unfall 
ereignet hat, angehört. Sofern solche Beisitzer nicht vorhanden sind, können 
Beisitzer aus anderen Betrieben bestimmt werden, die dem Betrieb, in welchem 
sich der Unfall ereignet hat, wirthschaftlich nahe stehen. Hat der Vorsitzende 
einen solchen Antrag abgelehnt, so kann vor Beginn der Verhandlung eine Ent- 
scheidung des Schiedsgerichts über den Antrag beansprucht werden, welche end- 
gultig ist. 
G. S. 
Das Schiedsgericht wählt bei Beginn eines jeden Geschäftsjahrs in seiner 
ersten Spruchsitzung, in der Regel nach Anhörung der für den betreffenden 
Bezirk oder Bundesstaat zuständigen Aerztevertretung, aus der ZLahl der am 
Sitze des Schiedsgerichts wohnenden approbirten Aerzte diejenigen aus, welche 
als Sachverständige bei den Verhandlungen vor dem Schiedsgericht in der Regel 
nach Bedarf zuzuziehen sind. Den zugezogenen Sachverständigen ist zur Abgabe 
ihres Gutachtens Einsicht in die Akten des Schiedsgerichts und der Berufs- 
genossenschaft zu gewähren. Die Namen der gewählten Aerzte sind öffentlich 
bekannt zu machen. 1 
Imn Uebrigen wird die Durchführung dieser Bestimmung durch die Landes- 
Zentralbehörde geregelt. 
G. 9. 
Das Schiedsgericht ist befugt, denjenigen Theil des Betriebs, in welchem 
der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen. Weigert sich der 
Betriebsunternehmer oder dessen Stellvertreter, die Einnahme des Augenscheins 
zu gestatten, so ist er hierzu auf Antrag des Schiedsgerichtsvorsitzenden durch die 
Ortspolizeibehörde anzuhalten. 
Soll die Augenscheinseinnahme in einem Dienstraum einer Behörde oder 
in einem Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine stattfinden, so ist die zuständige 
Dienst= beziehungsweise Kommandobehörde um Gestattung derselben zu ersuchen.
	        
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