Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1865. (31)

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Art.  3.  Die  Bauten  sind  nach  den  von  der  Kaiserlich  Königlich  Oesterreichischen  Staatsverwaltung
  zu  genehmigenden  Plänen  auszuführen.

Art.  4.  Nach  der  commissionell  festgesetzten  Trace  hat  die  erwähnte  Bahn  bei  Voitersreuth
  die  Böhmisch-Sächsische  Grenze  zu  überschreiten.

Art.  5.  Die  zu  erbauende  Eisenbahn  hat  auf  beiderseitigen  Gebieten  gleichmäßig  eine
Spurweite  von  4  Fuß  81  Zoll  englischen  Maßes  im  Lichten  der  Schienen  zu  erhalten,  und
soll  bezüglich  der  Einrichtungen  des  Baues  (namentlich  auch  rücksichtlich  der  Construction  des
Oberbaues),  dann  bezüglich  der  Betriebsmittel  und  der  Signalisirungsvorrichtungen  mit  den
dießfälligen,  auf  den  übrigen  Königlich  Sächsischen  Bahnen  bestehenden  und  von  der  Königlich
Sächsischen  Regierung  genehmigten  analogen  Einrichtungen  übereinstimmen.

Auch  sollen  die  auf  solche  Weise  construirten  Locomotive  und  Waggons  (welche  die
Königlich  Sächsische  Regierung  in  Betreff  ihrer  Betriebsfähigkeit  einer  sorgfältigen  Prüfung
unterwerfen  und  sorgfältig  überwachen  wird)  auch  auf  die  in  Oesterreich  gelegene  Strecke  der
fraglichen  Bahn  übergehen  dürfen.

Art.  6.  Die  Königlich  Sächsische  Regierung  übernimmt  die  Verpflichtung,  dafür  zu
sorgen,  daß  die  Voitersreuth-Egerer  und  Asch-Egerer  Bahn  in  der  Strecke  zwischen  Eger  und
dem  Abzweigungspunkte  der  Voitersreuther  und  Ascher  Linie  eine  doppelte  Fahrbahn  erhalte,
und  daß  ferner  an  der  Egerbrücke  entsprechende  Sprengvorrichtungen  nach  hierüber  vom  Kaiserlich
Königlichen  Kriegsministerium  unter  Einsendung  der  bezüglichen  Baupläne  einzuholenden
näheren  Bestimmungen  angebracht  werden.

Art.  7.  Der  Grenzbahnhof  für  die  im  Artikel  1  erwähnte  Eisenbahn  ist  in  Voitersreuth
  auf  Oesterreichischem  Gebiete  zu  erbauen.

Art.  8.  Die  Königlich  Sächsische  Regierung  übernimmt  die  Verpflichtung,  in  dem
Grenzbahnhofe  zu  Voitersreuth  im  Interesse  der  verschiedenen  Oesterreichischen  Verwaltungs.
zweige  die  erforderlichen  Amts=  und  Wohnungslocalitäten  herzustellen,  und  den  Kaiserlich
Königlich  Oesterreichischen  Behörden  unentgeltlich  zur  Verfügung  zu  übergeben,  und  zwar:

a)  für  den  Finanzdienst:
1  Zimmer  für  den  Amtsleiter  pr.  6  □  Klafter;  —  1  Zimmer  für  die  Manipulation
pr.  12  □  Klafter;  —  1  Magazin  pr.  40  □  Klafter;  —  1  Zimmer  für  den  Amtsdiener
  pr.  4  □  Klafter;  —  1  Zimmer  für  4  Mann  Wache;  —  eine  Wohnung  für
den  Amtsleiter  (von  3  Zimmern,  1  Kammer,  1  Küche,  1  Vorhaus)  pr.  50  □  Klafter,
zusammen  124  □  Klaftern;

Eb)  für  den  Post=  und  Telegraphendienst:
die  dem  jedesmaligen  Bedürfnisse  entsprechenden  Amtslocalitäten,  desgleichen

c)  für  den  Passantendienst,  falls  derselbe  in  der  Folge  nicht  mehr  von  den  Finanzorganen
besorgt  werden  könnte.

Art.  9.  Rücksichtlich  der  für  die  verschiedenen  Verwaltungszweige  im  Bahnhofe  zu