Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1896. (87)

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Artikel  1.

Mit  dem  1.  April  1896  geht  die  im  Besitze  des  Preußischen  Staates  befindliche,
  zu  dem  früheren  Berlin-Görlitzer  Eisenbahnunternehmen  gehörige  Eisenbahnstrecke
  Zittau—Nikrisch  (ausschließlich  des  Bahnhofes  Nikrisch,  dessen  Eigenthumsverhältnisse
  unberührt  bleiben)  nebst  Zubehör,  Dienstgebäuden  und  Dispositionsgrundstücken
  —  mit  Ausnahme  der  Bestände  an  Oberbau-,  Bau=  und
Betriebsmaterialien  —  sowie  sämmtlichen  mit  dem  Besitze  der  Strecke  verbundenen
Rechten  und  Pflichten  in  das  Eigenthum  des  Sächsischen  Staates  über.  Bezüglich
  der  Betriebsmittel,  welche  derzeit  bei  Verstaatlichung  der  Berlin-Görlitzer
Eisenbahn  mit  auf  den  Preußischen  Staat  übergegangen  waren,  findet  eine  Theilung
zwischen  Preußen  und  Sachsen  aus  Anlaß  der  Abtretung  der  hier  in  Betracht
kommenden  Strecke  Zittau—Nikrisch  nicht  statt.

Die  örtliche  Abgrenzung  des  auf  Sachsen  übergehenden  Grundeigenthums
gegen  den  Bahnhof  Nikrisch  ist,  soweit  erforderlich,  durch  besondere  Kommissare
an  Ort  und  Stelle  dermaßen  erfolgt,  daß  von  der  an  den  Königlich  Sächsischen
Staat  übergehenden  Eisenbahnlinie  1#114  Kilometer  auf  Königlich  Preußischem
Staatsgebiete  liegen.

Artikel  2.

Die  Königlich  Sächsische  Regierung  zahlt  am  1.  April  1896  als  Kaufpreis
  für  die  nach  Artikel  1  in  das  Eigenthum  des  Sächsischen  Staates  übergehende
  Strecke  Zittau—Nikrisch  den  Baarbetrag  von  3342  739  Mark,  wörtlich:

„drei  Millionen  drei  Hundert  zweiundvierzig  Tausend  sieben  Hundert
neununddreißig  Mark“.

Artikel  3.

Vorhandene  Bestände  an  Oberbau-,  Bau=  und  Betriebsmaterialien  werden
auf  Wunsch  der  Sächsischen  Eisenbahnverwaltung  gegen  Erstattung  der  Selbstkosten
  überlassen.  Soweit  dieselben  von  der  Preußischen  Staatsbahn  zurückgenommen
  werden,  erfolgt  die  Verladung  und  Beförderung  vom  1.  April  1896
ab  nach  Nikrisch  Sächsischerseits  kostenfrei.

Artikel  4.

Das  auf  der  Strecke  Zittau-Nikrisch  beschäftigte  Beamten-  und  Dienstpersonal
  zieht  die  Preußische  Staatseisenbahnverwaltung  mit  dem  Uebergange  der
Strecke  an  Sachsen  zurück.  Inwieweit  einzelne  Bedienstete,  insbesondere  Bahnwärter,
  in  den  Königlich  Sächsischen  Dienst  übergehen,  sowie  die  Regelung  der
Pensionsverhältnisse  dieser  Bediensteten  bleibt  besonderen  Vereinbarungen  der  beiderseitigen
  Eisenbahnverwaltungen  vorbehalten.

Artikel  5.
Seitens  der  Königlich  Preußischen  und  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung
  wird  die  Genehmigung  ihrer  Landesvertretungen  sobald  als  möglich
(Nr.  0605—9806.)  ·  7"·