Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

48  8  73.  Das  Post-  und  Telegraphenwesen.

Braunschweig  erfolgt  auf  Grund  von  Vereinbarungen,  welche  im
Jahre  1868  zwischen  dem  Reichskanzler  und  den  betreffenden  Landesregierungen
  getroffen  worden  sind,  die  Annahme  und  Entlassung  der
im  Vorbereitungsdienste  befindlichen  Beamten,  sowie  die  Anstellung
sämtlicher  Unterbeamten  durch  die  Organe  des  Reiches:  dagegen
  erfolgt  die  Anstellung,  Beförderung  und  Entlassung  der  oberen
Beamten,  soweit  sie  nicht  nach  der  Verfassung  dem  Kaiser  übertragen
  ist,  namens  der  Landesregierungen,  denen  die  betreffenden  Anträge
  von  den  Reichsverwaltungsbehörden  zugehen).  Wesentlich  auf
der  gleichen  Grundlage  sind  die  Verhältnisse  in  Baden  nach  dem
Eintritte  des  Großherzogtums  in  die  Reichspost-  und  Telegraphenverwaltung
  zufolge  einer  im  August  1871  getroffenen  Vereinbarung  geregelt
  ?).

Diese  verschiedene  Zuständigkeit  der  Bundesstaaten  zur  Anstellung
von  Postbeamten  hat  eine  Wirkung  auf  den  Erwerb  der  Staatsangehörigkeit
  ?).

3.  In  Württemberg  steht  gemäß  der  Militärkonvention  vom
21./25.  November  1870,  Art.  11*)  im  Falle  eines  Krieges  von  dessen
Ausbruch  bis  zu  dessen  Beendigung  die  obere  Leitung  des  Telegraphenwesens,
  soweit  solches  für  die  Kriegszwecke  eingerichtet
ist,  dem  Bundesfeldherrn,  d.  h.  dem  Kaiser,  zu.  Die  württembergische
Regierung  hat  sich  demgemäß  verpflichtet,  bereits  während  des  Friedens
die  bezüglichen  Einrichtungen  in  Uebereinstimmung  mit  denjenigen
des  Norddeutschen  Bundes  (Reiches)  zu  treffen  und  insbesondere  bei
dem  Ausbau  des  Telegraphennetzes  darauf  Bedacht  zu  nehmen,  auch
eine  der  Kriegsstärke  ihres  Armeekorps  entsprechende  Feldtelegraphie
zu  organisieren.  Die  Bedeutung  dieser  Bestimmung  liegt  mehr  auf
dem  Gebiete  des  Heerwesens  als  auf  dem  der  Telegraphie  als  Verkehrsanstalt.


4.  Dem  Reiche  steht  die  Regelung  des  Post-  und  Telegraphenverkehrs
  mit  dem  Auslande  zu.  Auf  Bayern  und  Württemberg  als
Glieder  des  Reiches  findet  dieser  Satz  im  allgemeinen  ebenfalls  Anwendung,
  da  dem  Auslande  gegenüber  Deutschland  in  allen  Beziehungen

1)  Hinsichtlich  der  Telegraphenverwaltung  hat  Preußen  das  Anstellungsrecht
inBraunschweig  seit  1848,  inSachsen  auf  Grund  des  Friedensvertrages  vom
21.  Oktober  1866,  Art.  17.

2)  Die  sämtlichen  Verträge  sind  im  Verwaltungswege  zwischen  dem
Reichskanzler  und  den  Zentralstellen  der  betreffenden  Staaten  abgeschlossen  und
weder  publiziert,  noch  durch  den  Druck  veröffentlicht  worden.  Ihre  Kenntnis  verdanke
  ich  der  gütigen  Mitteilung  des  Herrn  Geheimen  Oberpostrats  Dr.  Fischer
in  Berlin.  Vgl.  jetzt  auch  Sydow  S.293fg.,  nach  dessen  Angaben  einzelnes  berichtigt
  worden  ist,  sowie  eine  Zusammenstellung  der  bestehenden  Verhältnisse  von  Helmolt
  im  Berliner  Tageblatt  in  der  Abendausgabe  v.  20.  Dezember  1909,  welche  in
einigen  Einzelheiten  von  der  hier  gegebenen  Darstellung  etwas  abweicht.  Vgl.  auch
AschenbornS.  16  Anm.  30  und  Fischer-König  S.  14.

3)  Vgl.  darüber  Köhler  in  Hirths  Annalen  1912,  S.  788  ff.
4)  Bundesgesetzbl.  1870,  S.  661.