Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

1086

(4)  Bei  gänzlichem  oder  theilweisem  Ausfall  einer  Fahrt  sind  die  Reisenden  berechtigt,
entweder  das  Fahrgeld  für  die  nicht  durchfahrene  Strecke  zurückzufordern  oder  die  Beförderung
mit  dem  nächsten,  auf  der  gleichen  oder  auf  einer  um  nicht  mehr  als  ein  Viertheil  weiteren
Strecke  derselben  Bahnen  nach  dem  Bestimmungsorte  führenden  Zuge  ohne  Preiszuschlag
zu  verlangen,  sofern  dies  ohne  Ueberlastung  des  Zuges  und  nach  den  Betriebseinrichtungen
möglich  ist  und  der  Zug  auf  der  betreffenden  Unterwegsstation  fahrplanmäßig  hält.

(5)  Wenn  Naturereignisse  oder  andere  Umstände  die  Fahrt  auf  einer  Strecke  der  Bahn
verhindern,  so  muß  für  die  Weiterbeförderung  bis  zur  fahrbaren  Strecke  mittelst  anderer
Fahrgelegenheiten  thunlichst  gesorgt  werden.  Die  hierdurch  entstandenen  Kosten  sind  der
Eisenbahn,  abzüglich  des  Fahrgeldes  für  die  nicht  durchfahrene  Eisenbahnstrecke,  zu  erstatten.

(6)  Den  Eisenbahnverwaltungen  bleibt  überlassen,  weitere  Erleichterungen  mit  Genehmigung
der  Landesaufsichtsbehörden  nach  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts  durch  den  Tarif
einheitlich  festzusetzen.

(2:)  Betriebsstörungen  und  Zugverspätungen  sind  durch  Anschlag  an  einer  dem  Publikum
leicht  zugänglichen  Stelle  in  deutlich  erkennbarer  Weise  sofort  bekannt  zu  machen.

§  27.
Mitnahme  von  Hunden.

(!)  Hunde  und  andere  Thiere  dürfen  in  den  Personenwagen  nicht  mitgeführt  werden.

(i)  Ausgenommen  sind  kleine  Hunde,  welche  auf  dem  Schoße  getragen  werden,  sofern
gegen  deren  Mitnahme  von  den  Mitreisenden  derselben  Abtheilung  Einspruch  nicht  erhoben
wird.  Die  Mitnahme  von  größeren  Hunden,  insbesondere  Jagdhunden,  in  die  dritte  Wagenklasse
darf  ausnahmsweise  gestattet  werden,  wenn  die  Beförderung  der  Hunde  mit  den  begleitenden
Personen  in  abgesonderten  Abtheilungen  erfolgt.  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  der  tarifmäßigen
  Gebühr  für  Beförderung  von  Hunden  wird  hierdurch  nicht  berührt.

()  Die  Beförderung  anderer  von  Reisenden  mitgenommener  Hunde  erfolgt  in  abgesonderten
  Behältnissen.  Soweit  solche  in  den  Personenzügen  nicht  vorhanden  oder  bereits
besetzt  sind,  kann  die  Mitnahme  nicht  verlangt  werden.  Bei  Aufgabe  des  Hundes  muß  ein
Beförderungsschein  (Hundekarte)  gelöst  werden.  Gegen  Rückgabe  dieses  Scheines  wird  der
Hund  nach  beendeter  Fahrt  verabfolgt.  Die  Eisenbahn  ist  nicht  verpflichtet,  Hunde,  welche
nach  Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation  nicht  sofort  abgeholt  werden,  zu  verwahren.

()  Wer  einen  Hund  ohne  Beförderungsschein  (Hundekarte)  mitführt,  hat  die  nachstehenden
  Beträge  zu  bezahlen:  a)  bei  rechtzeitiger  Meldung  (vergleiche  S§  21  Abs.  2)  den
Zuschlag  von  1  Mark  zu  dem  tarifmäßigen  Preise,  jedoch  nicht  über  das  Doppelte  des
letzteren,  b)  ohne  solche  Meldung  das  Doppelte  des  Preises,  jedoch  mindestens  6  Mark.