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(4) Bei gänzlichem oder theilweisem Ausfall einer Fahrt sind die Reisenden berechtigt,
entweder das Fahrgeld für die nicht durchfahrene Strecke zurückzufordern oder die Beförderung
mit dem nächsten, auf der gleichen oder auf einer um nicht mehr als ein Viertheil weiteren
Strecke derselben Bahnen nach dem Bestimmungsorte führenden Zuge ohne Preiszuschlag
zu verlangen, sofern dies ohne Ueberlastung des Zuges und nach den Betriebseinrichtungen
möglich ist und der Zug auf der betreffenden Unterwegsstation fahrplanmäßig hält.
(5) Wenn Naturereignisse oder andere Umstände die Fahrt auf einer Strecke der Bahn
verhindern, so muß für die Weiterbeförderung bis zur fahrbaren Strecke mittelst anderer
Fahrgelegenheiten thunlichst gesorgt werden. Die hierdurch entstandenen Kosten sind der
Eisenbahn, abzüglich des Fahrgeldes für die nicht durchfahrene Eisenbahnstrecke, zu erstatten.
(6) Den Eisenbahnverwaltungen bleibt überlassen, weitere Erleichterungen mit Genehmigung
der Landesaufsichtsbehörden nach Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts durch den Tarif
einheitlich festzusetzen.
(2:) Betriebsstörungen und Zugverspätungen sind durch Anschlag an einer dem Publikum
leicht zugänglichen Stelle in deutlich erkennbarer Weise sofort bekannt zu machen.
§ 27.
Mitnahme von Hunden.
(!) Hunde und andere Thiere dürfen in den Personenwagen nicht mitgeführt werden.
(i) Ausgenommen sind kleine Hunde, welche auf dem Schoße getragen werden, sofern
gegen deren Mitnahme von den Mitreisenden derselben Abtheilung Einspruch nicht erhoben
wird. Die Mitnahme von größeren Hunden, insbesondere Jagdhunden, in die dritte Wagenklasse
darf ausnahmsweise gestattet werden, wenn die Beförderung der Hunde mit den begleitenden
Personen in abgesonderten Abtheilungen erfolgt. Die Verpflichtung zur Zahlung der tarifmäßigen
Gebühr für Beförderung von Hunden wird hierdurch nicht berührt.
() Die Beförderung anderer von Reisenden mitgenommener Hunde erfolgt in abgesonderten
Behältnissen. Soweit solche in den Personenzügen nicht vorhanden oder bereits
besetzt sind, kann die Mitnahme nicht verlangt werden. Bei Aufgabe des Hundes muß ein
Beförderungsschein (Hundekarte) gelöst werden. Gegen Rückgabe dieses Scheines wird der
Hund nach beendeter Fahrt verabfolgt. Die Eisenbahn ist nicht verpflichtet, Hunde, welche
nach Ankunft auf der Bestimmungsstation nicht sofort abgeholt werden, zu verwahren.
() Wer einen Hund ohne Beförderungsschein (Hundekarte) mitführt, hat die nachstehenden
Beträge zu bezahlen: a) bei rechtzeitiger Meldung (vergleiche S§ 21 Abs. 2) den
Zuschlag von 1 Mark zu dem tarifmäßigen Preise, jedoch nicht über das Doppelte des
letzteren, b) ohne solche Meldung das Doppelte des Preises, jedoch mindestens 6 Mark.