Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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G.  19.  Endlich  fuͤhrt  derselbe  uͤber  die
Erigenz  des  Büreau-Dienstes  eine  Geld=  und
Material:=  Rechnung.

D.  In  Rücksicht  auf  die  Rechnungs-Kommisscrs.


6.  20.  Der  Dienst  di#  Rechaungs-Kommissäre
  bleibt  der  bisherige.

Die  Form  des  Rechnungswesens  wird  von
Uns  in  der  Folge  noch  seine  nähere  Bestimmung
  erhalten.

E.  In  Rücksicht  auf  Registratur
und  Kanzlei.

C.  Die  Registratur  und  Kanzleibehalten
ihre  gegenwärtige  Verfassung.  Die  Büreau-Stunden
  werden  vom  März  bis  Ende  Oktobers
  täglich  auf  acht,  und  vom  November
bis  Ende  Februars  täglich  auf  sieben  Stunden
  festgeseze.

F.  Geschäftsgang  im  Allgemeinen.

I.  2z.  Alle  Bittschriften  und  alle  Berichte,
  welche  in  Wasser-Brücken=  und
Strassenbau-Sachen  erstattet  werden,  drücken
  sich  in  der  Ueberschrift  also  aus:

Zum  Koniglichen  geheimen  Ministerium

des  Innern:

Wasser-Brücken=  und  Strassenbau-Sektion.

Sie  werden  von  dem  General=  Sekretär
eröffnet,  in  das  Generalprotokoll  aufgenommen,
  Unserm  Minister  des  Innern  vorgelegt
und  hienach  dem  Vorstande  der  Sektion  zu-Festellt.


S.  33.  Alle  Erlasse  an  die  Baubehéèrden
werden  nach  beigefügtem  expcdiarur  des  Vorstandes
  mit  dem  Eingange:

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Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.
und  dem  Schluße:
„Konigliche  General-Direktion  des  Was
„ser=  Brücken=  und  Strassenbaues.“
unter  ihrem  Amts-Siegel  erpedirt.  Dagegen
  werden

§.  :4-  alle  Expeditionen,  denen  ein  besonderer
  Auftrag  zum  Grunde  liegt,  oder  die
eine  vorldusige  und  ndhere  Untersuchung  einleiten,
  und  an  Behörden,  de  nicht  unmittelbar
  der  General=  Direktion  untergeben  sind,
erlassen  werden,  mit  der  Schlußformel:

„ü  Aus  Auftrag  des  Ministertums  des
„Innern."“
und  der  Unterschrist  des  Vorstandes  und  des
Sekretärs,  sodann  mit  dem  kleinen  Siegel
des  Departements,  welches  durch  die  Buchstaben
  B.  S.  (Bau-Sektion)  näher  bezeichnet
  ist,  ausgefertiget.

§.  25.  Die  Namen  der  aufgestellten  Referenten
  sind  geheim  zu  halten.

§.  36.  Die  Referenten  sollen  keine  So--lizitationen
  annehmen.

§.  27.  Sämtlichen  Mitgliedern  ist  es
untersagt,  über  Geschäfte  zu  korrespondiren.

6.  à8.  Der  Zutritt  zur  Registratur  und
in  die  Kanzlei  ist  Fremden  versagt.

&.  29.  Allenfallsige  Anfragen  der  Parteien
  bei  dem  expedirenden  Sekretär  müssen
sich  auf  die  geschehene  Erledigung  und  auf
die  kommitrirte  Behörde  beschränken.