Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Gesetzbl.  1896  S.  614)  entsprechende  Anwendung.  Die  Ermächtigung
  zur  Eheschließung  und  zur  Beurkundung  des  Personenstandes
wird  durch  den  Reichskanzler  ertheilt.

Die  Form  einer  Ehe,  die  in  einem  Schutzgebiete  geschlossen
wird,  bestimmt  sich  ausschließlich  nach  den  Vorschriften  des  bezeichneten
  Gesetzes.

Die  Eingeborenen  unterliegen  den  Vorschriften  der  Abs.  1,  2
nur  insoweit,  als  dies  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt  wird.
Den  Eingeborenen  können  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmte
andere  Theile  der  Bevölkerung  gleichgestellt  werden.

IV.  Als  §.  10  a  wird  folgende  Vorschrift  eingefügt:

S.  102a.

Den  Angehörigen  der  im  Deutschen  Reiche  anerkannten  Religionsgemeinschaften
  werden  in  den  Schutzgebieten  Gewissensfreiheit  und
religiöse  Duldung  gewährleistet.  Die  freie  und  öffentliche  Ausübung
dieser  Kulte,  das  Recht  der  Erbauung  gottesdienstlicher  Gebäude
und  der  Einrichtung  von  Missionen  der  bezeichneten  Religions--gemeinschaften
  unterliegen  keinerlei  gesetzlicher  Beschränkung  noch
Hinderung.

V.  Als  F.  11a  wird  folgende  Vorschrift  eingestellt:

Für  Schutzgebiete,  in  denen  das  Gesetz  über  die  Konsulargerichtsbarkeit
  vom  10.  Juli  1879  und  das  Gesetz,  betreffend  die
Eheschließung  und  die  Beurkundung  des  Personenstandes  von  Reichsangehörigen
  im  Auslande,  vom  4.  Mai  1870  noch  nicht  in  Kraft
gesetzt  sind,  wird  der  Zeitpunkt,  in  welchem  die  §9.  2  bis  4  dieses
Gesetzes  in  Kraft  treten,  durch  Kaiserliche  Verordnung  bestimmt.

Artikel  2.

Der  Reichskanzler  wird  ermächtigt,  den  Text  des  Schutzgebietsgesetzes,  wie
er  sich  aus  den  Aenderungen  ergiebt,  die  im  Artikel  1  sowie  in  dem  Gesetze,
betreffend  Abänderung  und  Ergänzung  des  Gesetzes  über  die  Rechtsverhältnisse
der  deutschen  Schutzgebiete,  vom  2.  Juli  1899  (Reichs-Gesetzbl.  S.  365)  vorgesehen
  sind,  unter  fortlaufender  Reihenfolge  der  Paragraphenzahlen  und  Nummern
durch  das  Reichs-Gesetzblatt  bekannt  zu  machen.  Hierbei  sind  die  in  dem  bisherigen
  Gesetz  enthaltenen  Verweisungen  auf  die  Vorschriften  von  Gesetzen,  die
durch  neuere  Gesetze  aufgehoben  oder  geändert  worden  sind,  durch  Verweisungen
auf  die  an  die  Stelle  jener  Vorschriften  getretenen  neuen  Vorschriften  zu  ersetzen.

Soweit  in  Reichsgesetzen  oder  Landesgesetzen  auf  Vorschriften  des  Gesetzes,
betreffend  die  Rechtsverhältnisse  der  deutschen  Schutzgebiete,  verwiesen  ist,  treten

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