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Gesetzbl. 1896 S. 614) entsprechende Anwendung. Die Ermächtigung
zur Eheschließung und zur Beurkundung des Personenstandes
wird durch den Reichskanzler ertheilt.
Die Form einer Ehe, die in einem Schutzgebiete geschlossen
wird, bestimmt sich ausschließlich nach den Vorschriften des bezeichneten
Gesetzes.
Die Eingeborenen unterliegen den Vorschriften der Abs. 1, 2
nur insoweit, als dies durch Kaiserliche Verordnung bestimmt wird.
Den Eingeborenen können durch Kaiserliche Verordnung bestimmte
andere Theile der Bevölkerung gleichgestellt werden.
IV. Als §. 10 a wird folgende Vorschrift eingefügt:
S. 102a.
Den Angehörigen der im Deutschen Reiche anerkannten Religionsgemeinschaften
werden in den Schutzgebieten Gewissensfreiheit und
religiöse Duldung gewährleistet. Die freie und öffentliche Ausübung
dieser Kulte, das Recht der Erbauung gottesdienstlicher Gebäude
und der Einrichtung von Missionen der bezeichneten Religions--gemeinschaften
unterliegen keinerlei gesetzlicher Beschränkung noch
Hinderung.
V. Als F. 11a wird folgende Vorschrift eingestellt:
Für Schutzgebiete, in denen das Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit
vom 10. Juli 1879 und das Gesetz, betreffend die
Eheschließung und die Beurkundung des Personenstandes von Reichsangehörigen
im Auslande, vom 4. Mai 1870 noch nicht in Kraft
gesetzt sind, wird der Zeitpunkt, in welchem die §9. 2 bis 4 dieses
Gesetzes in Kraft treten, durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.
Artikel 2.
Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Schutzgebietsgesetzes, wie
er sich aus den Aenderungen ergiebt, die im Artikel 1 sowie in dem Gesetze,
betreffend Abänderung und Ergänzung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse
der deutschen Schutzgebiete, vom 2. Juli 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 365) vorgesehen
sind, unter fortlaufender Reihenfolge der Paragraphenzahlen und Nummern
durch das Reichs-Gesetzblatt bekannt zu machen. Hierbei sind die in dem bisherigen
Gesetz enthaltenen Verweisungen auf die Vorschriften von Gesetzen, die
durch neuere Gesetze aufgehoben oder geändert worden sind, durch Verweisungen
auf die an die Stelle jener Vorschriften getretenen neuen Vorschriften zu ersetzen.
Soweit in Reichsgesetzen oder Landesgesetzen auf Vorschriften des Gesetzes,
betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, verwiesen ist, treten
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