— 816 —
lichen Gegenstand ihres Unternehmens und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet
oder in einem Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben oder denen
durch Kaiserliche Schutzbriefe die Ausübung von Hoheitsrechten in den deutschen
Schutzgebieten übertragen ist, kann auf Grund eines vom Reichskanzler ge—
nehmigten Gesellschaftsvertrags (Statuts) durch Beschluß des Bundesraths die
Fähigkeit beigelegt werden, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum
und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten ein—
zugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. In solchem Falle
haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten der Kolonialgesellschaft nur das
Vermögen derselben.
Das Gleiche gilt für deutsche Gesellschaften, welche den Betrieb eines
Unternehmens der im Abs. 1 bezeichneten Art in dem Hinterland eines deutschen
Schutzgebiets oder in sonstigen dem Schutzgebiete benachbarten Bezirken zum
Gegenstand und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiet
oder in einem Konsulargerichtsbezirke haben.
Der Beschluß des Bundesraths und im Auszuge der Gesellschaftsvertrag
sind durch den Reichsanzeiger zu veröffentlichen.
. 12.
Der Gesellschaftsvertrag hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten:
1. über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft;
2. über die Vertretung der Gesellschaft Dritten gegenüber;
3. über die Befugnisse der die Gesellschaft leitenden und der die Leitung
beaufsichtigenden Organe derselben;
über die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder;
über die Jahresrechnung und Vertheilung des Gewinns;
über die Auflösung der Gesellschaft und die nach derselben eintretende
Vermögensvertheilung.
##t
. 13.
Die Gesellschaften, welche die im J. 11 erwähnte Fähigkeit durch Beschluß
des Bundesraths erhalten haben, unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers.
Die einzelnen Befugnisse desselben sind in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen.
C. 14.
Den Angehörigen der im Deutschen Reiche anerkannten Religionsgemein-
schaften werden in den Schutzgebieten Gewissensfreiheit und religiöse Duldung
gewährleistet. Die freie und öffentliche Ausübung dieser Kulte, das Recht der
Erbauung gottesdienstlicher Gebäude und der Einrichtung von Missionen der
bezeichneten Religionsgemeinschaften unterliegen keinerlei gesetzlicher Beschränkung
noch Hinderung.