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28. Bestellung des Nießbrauchs an einem Grundstücke.
s8 1030—1067 BGB. s 56 GB.
Königl. Amtsgericht.
Riesa, am 10. Mai 1909.
Vor dem im Auftrage des Grundbuckbcamten als Richter mitwirkenden
Referendar Risse erklärt der ihm von Person bekannte
Grundstückseigentümer Friedrich Max Lehmann von Gröba:
Ich räume dem am 13. April 1868 geborenen Färbermeister
Curt Bruno Pbilipp in Riesa von heute ab bis auf
weiteres den
Nießbraucht)
an meinem Grundstücke Blatt 17 des Grundbuchs für Gröba
in der Weise ein, daß Herr Philipp berechtigt ist, sämtliche
Nutzungen?) des Grundstücks zu ziehen, insbesondere die Mietzinsen
zu vereinnahmen. Dagegen ist er verpflichtet, von diesen
Einnahmen, soweit sie dazu ausreichen, zuerst die auf den Grundstück
ruhenden öffentlichen Lasten sowie die Zinsen der darauf
lastenden Hypotheken und Grundschulden zu decken.) Erst den
hiernach verbleibenden Betrag darf Herr Philipp zur allmählichen
Tilgung einer ihm gegen mich zustehenden Kauf-1)
Der Nießbrauch an einem Grundstücke besteht in dem unveräußerlichen
umfassenden Rechte, die gesamten Nutzungen des Guiundstückes zu ziehen.
§ 1030 BGB. Der Nießbraucher hat aber bei Benutung des Grundstücks
die Schranken einzuhalten, die ihm durch die Regeln einer ordnungsgemäßen
Wirtschaft und durch die Zweckbestimmung des Gruudstücks gesteckt werden.
Vgl. §§ 1051—1053, 1037, 1036 Abs. 2, 1041 BGB.
*) Nutzungen einer Sache sind die Früchte der Sache sowie die Vorteile,
die der Gebrauch der Sache gewährt. § 100 BGB. Wird vereinbart, daß
dem Berechtigten nur bestimmte einzelne Nutzuugen zustehen sollen, so liegt
nur eine beschränkie persönliche Dienstbarkeit vor. O#. 6, 121.
*) Diese Verpflichtungen ergeben sich bereits aus dem Gesetze. 81047 BGB.
Sie bedurften daher keiner besonderen Erwähnung.