Full text : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

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28.  Bestellung  des  Nießbrauchs  an  einem  Grundstücke.
s8  1030—1067  BGB.  s  56  GB.

Königl.  Amtsgericht.
Riesa,  am  10.  Mai  1909.

Vor  dem  im  Auftrage  des  Grundbuckbcamten  als  Richter  mitwirkenden
  Referendar  Risse  erklärt  der  ihm  von  Person  bekannte

Grundstückseigentümer  Friedrich  Max  Lehmann  von  Gröba:

Ich  räume  dem  am  13.  April  1868  geborenen  Färbermeister
  Curt  Bruno  Pbilipp  in  Riesa  von  heute  ab  bis  auf
weiteres  den

Nießbraucht)

an  meinem  Grundstücke  Blatt  17  des  Grundbuchs  für  Gröba
in  der  Weise  ein,  daß  Herr  Philipp  berechtigt  ist,  sämtliche
Nutzungen?)  des  Grundstücks  zu  ziehen,  insbesondere  die  Mietzinsen
  zu  vereinnahmen.  Dagegen  ist  er  verpflichtet,  von  diesen
Einnahmen,  soweit  sie  dazu  ausreichen,  zuerst  die  auf  den  Grundstück
  ruhenden  öffentlichen  Lasten  sowie  die  Zinsen  der  darauf
lastenden  Hypotheken  und  Grundschulden  zu  decken.)  Erst  den
hiernach  verbleibenden  Betrag  darf  Herr  Philipp  zur  allmählichen
  Tilgung  einer  ihm  gegen  mich  zustehenden  Kauf-1)

  Der  Nießbrauch  an  einem  Grundstücke  besteht  in  dem  unveräußerlichen
umfassenden  Rechte,  die  gesamten  Nutzungen  des  Guiundstückes  zu  ziehen.
§  1030  BGB.  Der  Nießbraucher  hat  aber  bei  Benutung  des  Grundstücks
die  Schranken  einzuhalten,  die  ihm  durch  die  Regeln  einer  ordnungsgemäßen
Wirtschaft  und  durch  die  Zweckbestimmung  des  Gruudstücks  gesteckt  werden.
Vgl.  §§  1051—1053,  1037,  1036  Abs.  2,  1041  BGB.

*)  Nutzungen  einer  Sache  sind  die  Früchte  der  Sache  sowie  die  Vorteile,
die  der  Gebrauch  der  Sache  gewährt.  §  100  BGB.  Wird  vereinbart,  daß
dem  Berechtigten  nur  bestimmte  einzelne  Nutzuugen  zustehen  sollen,  so  liegt
nur  eine  beschränkie  persönliche  Dienstbarkeit  vor.  O#.  6,  121.

*)  Diese  Verpflichtungen  ergeben  sich  bereits  aus  dem  Gesetze.  81047  BGB.
Sie  bedurften  daher  keiner  besonderen  Erwähnung.