Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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8. bei Lebensversicherungen über die Voraussetzungen und den Umfang 
von Vorauszahlungen oder Darlehen auf Versicherungsscheine (Policen). 
Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit können die im Abs. 1 bezeich- 
neten Gegenstände statt in den allgemeinen Versicherungsbedingungen in der 
Satzung geregelt werden. 
Abweichungen von den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu Ungunsten 
des Versicherten sind nur aus besonderen Gründen sowie unter der Bedingung 
statthaft, daß der Versicherungsnehmer vor dem Abschlusse des Vertrags auf diese 
Abweichungen ausdrücklich hingewiesen worden ist und sich hiernach schriftlich 
damit einverstanden erklärt hat. 
§. 10. 
Vor dem Abschlusse des Versicherungsvertrags ist dem Versicherungsnehmer 
ein Exemplar der maßgebenden allgemeinen Versicherungsbedingungen gegen eine 
besonders auszufertigende Empfangsbescheinigung auszuhändigen. Das Gleiche 
gilt, soweit es sich um Versicherung auf Gegenseitigkeit handelt, auch von der 
Satzung des Vereins. 
Auf solche Feuerversicherungen, deren Abschluß im Börsenverkehr oder nach 
Börsenusance erfolgt, findet die Vorschrift des Abs. 1 keine Anwendung. 
Die Aufsichtsbehörde kann weitere Ausnahmen von den Vorschriften des 
Abs. 1 zulassen. 
§. 11. 
Der Geschäftsplan einer Lebensversicherungsunternehmung hat die von ihr 
angenommenen Tarife sowie die Grundsätze für die Berechnung der Prämien 
und Prämienreserven vollständig darzustellen, namentlich auch den anzuwendenden 
Zinsfuß und die Höhe des Zuschlags zur Nettoprämie anzugeben. Auch ist an- 
zugeben, ob und in welchem Maße bei der Berechnung der Prämienreserve eine 
Methode angewandt werden soll, nach welcher anfänglich nicht die volle Prämien- 
reserve zurückgestellt wird, wobei jedoch der Satz von zwölfeinhalb per Mille der 
Versicherungssumme nicht überschritten werden darf. Die als Grundlage der Be- 
rechnungen dienenden Wahrscheinlichkeitstafeln, insbesondere über die Sterblichkeit 
und die Invaliditäts= und Krankheitsgefahr, sind beizufügen. 
Für jede Versicherungsart (Versicherung auf den Lebensfall — auf den 
Todesfall, Kapitalversicherung — Rentenversicherung u. s. w.) sind die zur Be- 
rechnung der Prämien und der Prämienreserven dienenden Formeln vorzulegen 
und durch ein Zahlenbeispiel zu erläutern. 
Sollen auch Versicherungen mit erhöhter Prämie übernommen werden, so 
ist in dem Geschäftsplane ferner anzugeben, ob und nach welchen Grundsätzen 
hierfür eine besondere Prämienreserve gebildet werden soll. 
. 12. 
Soweit Kranken= oder Unfallversicherungsunternehmungen Versicherungen 
nach Art der Lebensversicherung unter Zugrundelegung bestimmter Wahrscheinlich-
	        
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