8 41. Die Reichsverwaltungsbehörden. 399
entspricht, sind untergeordnet sämtliche Kommandobehörden, Inspektionen,
Bildungsanstalten, Truppenteile und Schiffskommandos der
Marine. Für die Bearbeitung der Personalien der Offiziere und der
Gerichts- und Gnadensachen besteht daneben das Marinekabinett.
Für die Verwaltung der Marine ist die oberste Reichsbehörde das
Reichsmarineamt, von welchem die Werften, die Marine-Artillerie-
und Torpedodepots, die Marine-Intendanturen, die Marinelazarette,
die Marinebildungsanstalten und die Deutsche Seewarte zu Hamburg!)
und das Observatorium zu Wilhelmshaven und das Chronometerobservatorium
zu Kiel ressortieren. Vgl. Bd. 4, $ 105. Auch führt es die
Verwaltung von Kiautschou.
IV. Das Reichspostamt?). Dasselbe besteht aus vier Abteilungen:
der ersten für die Postangelegenheiten, der zweiten für die
Telegraphenangelegenheiten, der dritten für die Verwaltungsangelegenheiten
und die Etats-, Kassen- und Rechnungssachen, der vierten für
die Personalien. Von ihm ressortieren die 41 Oberpostdirektionen und
die denselben unterstellten Post- und Telegraphenämter, mit Einschluß
der Postanstalten in den deutschen Schutzgebieten, sowie der Reichsdruckerei®).
Hinsichtlich Bayerns und Württembergs erstreckt sich die
Kompetenz des Reichspostamtes, da diesen Staaten die selbständige
Verwaltung ihrer Postanstalten durch Art. 52 der Reichsverfassung gewährleistet
ist, nur auf die Wahrnehmung der Geschäfte, welche sich
auf die Gesetzgebung und auf das Verhältnis zu anderen Postverwaltungen
beziehen.
V. Das Reichsjustizamt. In dem Etatsgesetz vom 27. Dezember
1874 wurden die Geldmittel für die Errichtung einer (vierten)
Abteilung des Reichskanzleramtes bewilligt, welcher unter der Bezeichnung
»Reichsjustizamt« die Vorbereitung der in das Gebiet der Rechtspflege
einschlagenden Gesetzentwürfe, die Begutachtung der nicht in
das Gebiet der Rechtspflege einschlagenden Gesetzentwürfe, soweit eine
Prüfung derselben vom juridischen Standpunkte aus geboten erscheint,
die Ausarbeitung der Ausführungsbestimmungen zu den Justizgesetzen
und die Ueberwachung der Ausführung der Reichsjustizgesetze seitens
der Einzelstaaten, sowie die Bearbeitung der Justizstatistik obliegen
sollte*). Infolge des Etatsgesetzes vom 23. Dezember 1876 (Ausgaben
Kap. 8a) wurde die Abteilung vom Reichskanzleramt abgelöst und zur
selbständigen Zentralbehörde gestaltet. Von dem Reichsjustizamt ressortiert
das Reichsgericht und die Reichsanwaltschaft, sowie der Ehrengerichtshof
für Rechtsanwälte.
1) Vgl. die Kaiserl. Verordn. vom 4. Februar 1895, Regierungsbl. S. 151.
2) Kaiserl. Verordn. vom 22. Dezember 1875 (Reichsgesetzbl. S. 379). Die Benennung
beruht auf dem Erlaß vom 23. Februar 1880 (Reichsgesetzbl. S. 25).
3) Bekanntmachung vom 29. Juli 1879. Zentralbl. des Deutschen Reichs S. 493.
4) Bis zur Errichtung des Ministeriums für Elsaß-Lothringen in Straßburg war
auch die gesamte Justizverwaltung des Reichslandes ihm unterstellt.