Full text : Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Erster Band. (1)

8  41.  Die  Reichsverwaltungsbehörden.  399

entspricht,  sind  untergeordnet  sämtliche  Kommandobehörden,  Inspektionen,
  Bildungsanstalten,  Truppenteile  und  Schiffskommandos  der
Marine.  Für  die  Bearbeitung  der  Personalien  der  Offiziere  und  der
Gerichts-  und  Gnadensachen  besteht  daneben  das  Marinekabinett.

Für  die  Verwaltung  der  Marine  ist  die  oberste  Reichsbehörde  das
Reichsmarineamt,  von  welchem  die  Werften,  die  Marine-Artillerie-
  und  Torpedodepots,  die  Marine-Intendanturen,  die  Marinelazarette,
die  Marinebildungsanstalten  und  die  Deutsche  Seewarte  zu  Hamburg!)
und  das  Observatorium  zu  Wilhelmshaven  und  das  Chronometerobservatorium
  zu  Kiel  ressortieren.  Vgl.  Bd.  4,  $  105.  Auch  führt  es  die
Verwaltung  von  Kiautschou.

IV.  Das  Reichspostamt?).  Dasselbe  besteht  aus  vier  Abteilungen:
  der  ersten  für  die  Postangelegenheiten,  der  zweiten  für  die
Telegraphenangelegenheiten,  der  dritten  für  die  Verwaltungsangelegenheiten
  und  die  Etats-,  Kassen-  und  Rechnungssachen,  der  vierten  für
die  Personalien.  Von  ihm  ressortieren  die  41  Oberpostdirektionen  und
die  denselben  unterstellten  Post-  und  Telegraphenämter,  mit  Einschluß
der  Postanstalten  in  den  deutschen  Schutzgebieten,  sowie  der  Reichsdruckerei®).
  Hinsichtlich  Bayerns  und  Württembergs  erstreckt  sich  die
Kompetenz  des  Reichspostamtes,  da  diesen  Staaten  die  selbständige
Verwaltung  ihrer  Postanstalten  durch  Art.  52  der  Reichsverfassung  gewährleistet
  ist,  nur  auf  die  Wahrnehmung  der  Geschäfte,  welche  sich
auf  die  Gesetzgebung  und  auf  das  Verhältnis  zu  anderen  Postverwaltungen
  beziehen.

V.  Das  Reichsjustizamt.  In  dem  Etatsgesetz  vom  27.  Dezember
  1874  wurden  die  Geldmittel  für  die  Errichtung  einer  (vierten)
Abteilung  des  Reichskanzleramtes  bewilligt,  welcher  unter  der  Bezeichnung
  »Reichsjustizamt«  die  Vorbereitung  der  in  das  Gebiet  der  Rechtspflege
  einschlagenden  Gesetzentwürfe,  die  Begutachtung  der  nicht  in
das  Gebiet  der  Rechtspflege  einschlagenden  Gesetzentwürfe,  soweit  eine
Prüfung  derselben  vom  juridischen  Standpunkte  aus  geboten  erscheint,
die  Ausarbeitung  der  Ausführungsbestimmungen  zu  den  Justizgesetzen
und  die  Ueberwachung  der  Ausführung  der  Reichsjustizgesetze  seitens
der  Einzelstaaten,  sowie  die  Bearbeitung  der  Justizstatistik  obliegen
sollte*).  Infolge  des  Etatsgesetzes  vom  23.  Dezember  1876  (Ausgaben
Kap.  8a)  wurde  die  Abteilung  vom  Reichskanzleramt  abgelöst  und  zur
selbständigen  Zentralbehörde  gestaltet.  Von  dem  Reichsjustizamt  ressortiert
  das  Reichsgericht  und  die  Reichsanwaltschaft,  sowie  der  Ehrengerichtshof
  für  Rechtsanwälte.

1)  Vgl.  die  Kaiserl.  Verordn.  vom  4.  Februar  1895,  Regierungsbl.  S.  151.

2)  Kaiserl.  Verordn.  vom  22.  Dezember  1875  (Reichsgesetzbl.  S.  379).  Die  Benennung
  beruht  auf  dem  Erlaß  vom  23.  Februar  1880  (Reichsgesetzbl.  S.  25).

3)  Bekanntmachung  vom  29.  Juli  1879.  Zentralbl.  des  Deutschen  Reichs  S.  493.

4)  Bis  zur  Errichtung  des  Ministeriums  für  Elsaß-Lothringen  in  Straßburg  war
auch  die  gesamte  Justizverwaltung  des  Reichslandes  ihm  unterstellt.