Full text : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

218  Das  Staatsbürgerrecht.  (S.  ö8.)

sätzlicher  Entschädigungsanspruch  besteht  gegenüber  einer  derartigen  Anwendung  der  Staatsgewalt
  gleichfalls  in  keiner  Weise;  nur  soweit  besondere  Rechtsvorschriften  einen  solchen
ausdrücklich  anerkennen,  kann  er  geltend  gemacht  werden.  ½

Somit  sind  in  betreff  der  Materie  der  gezwungenen  Eigentumsabtretung  staatsgrundgesetzlich
  nur  deren  äußerste  Umrisse  festgestellt,  nämlich  a)  daß  die  Entziehung  des
Eigentums  nicht  anders  zulässig  sein  soll,  als  „aus  Gründen  des  öffentlichen  Wohles“;
b)  nur  gegen  Entschädigung,  und  zwar  in  der  Regel  nur  gegen  „vorgängige“,  welche
indes  „in  dringenden  Fällen“  nur  „vorläufig  festgestellt  zu  werden  braucht““;  endlich
c  nur  „nach  Maßgabe  des  Gesetzes“,  also  nicht  willkürlich.

II.  Was  nun  insbesondere  das  Recht  der  Enteignung  (Expropriation)?  betrifft,
so  ist  schon  bei  der  Revision  der  oktroyierten  Verfassungsurkunde  v.  5.  Dez.  1848  anerkannt
  worden,  daß  der  Art.  8  der  letzteren  #jetzt  Art.  9)  auf  ein  zu  erlassendes  vollständiges
  Enteignungegesetz  verweise.  Die  Materie  gehört  vorzugsweise  dem  Staatsrechte
  an,  insbesondere  insofern  es  auf  die  Frage  ankommt,  wie  weit  der  Staat  das
Eigentum  der  Staatsbürger  aus  öffentlichem  Interesse  in  Anspruch  nehmen  oder  beschränken
  darf,  und  wenn  dieselbe  auch  zugleich  in  das  Privatrecht  eingreift,  insofern  es
nämlich  auf  die  Ermittlung  einer  gerechten  Entschädigung  und  auf  Feststellung  neuer
Eigentumsverhältnisse  ankommt,  so  erfordert  doch  die  überwiegend  staatsrechtliche  Natur
der  Materie  ihre  gleichmäßige  S##s  für  den  ganzen  Umfang  des  Staates.  liber- 



Urk.,  S.  71  in  sehr  zutreffender  Erörterung.  Eine  :  liber  das  Enteignungsrecht  vgl.  A.  Thiel,
eingehende  Erörterung  der  grundsätzlichen  Frage  Das  Expropriationerecht  und  das  Expropriations
und  der  daraus  sich  ergebenden  Einzelpunkte  gibt  verfahren  nach  dem  neuesten  Standpunkte  der
Stier-Somlo,  Die  Pflicht  des  Eigentümers  zur  Wissenschaft  und  der  Praxis  dargestellt  Berlin.
Erhaltung  seines  Eigentums  in  polizeigemäßem  1866);  G.  Meyer,  Das  Recht  der  Expro-Zustande,
  Berlin  1898  (Sonderabdruck  aus  dem  priation  (Leipzig,  1868,"„:  C.  S.  Grünhut,
Verwaltungs-Archiv  von  Schulvenstein  und  Das  Enteignungsrecht  (Wien,  1873):  W.
Keil):  für  das  preuß.  Landrecht  s.  1,  8,  §5.33,  daan  v.  Rohland,  Zur  Theorie  und  Praxis  des
Stier-Somlo,  S.  50,  für  das  B.  G.  B.  den  deutschen  Enteignungerechtes  (Leipzig,  1875);
als  einen  Rückschritt  zu  bezeichnenden  §.  903,  Artikel  „Expropriation“  von  Bopp)  in  Weiskes
ebda.,  S.  51.  Durchaus  richtig  führt  Stier=  Rechtelerikon,  Bd.  IV,  S.  136  ff.;  den  Arrikel
Somlo  aus,  daß  das  Eigentum  begrifflich  als  „Expropriation“  (von  Mi#termair)  in  v.  Rotteck
eine  durch  die  Interessen  der  Gesamtheit.  Welcker,  Staatslexikon,  3.  Aufl.,  Bd.  V.  S.
beschränkte  Sachherrschaft  sich  darstellt;  zur  199  ff.,  und  den  Artikel  „Expropriationsgesen
Theorie  u.  Praxis  d.  preuß.  Rechtes  s.  bes.  S.  64,  gebung,  insbesondere  die  preußische“  (von  Lettet,
N.  97  u.  65—71  über  die  einschlägige  Recht=  ebendas.,  S.  206  ff.;  den  Artikel  „Expropriation“
sprechung  des  O.  V.  G.  Auch  im  Hinblick  auf  (von  Buddäus)  in  Ersch  u.  Grubers  Enzyklo-B.
  G.  B.,  §.  544,  der  Aufhebung  des  Mietverhält=  pädie,  Sekt.  1,  Teil  XXXIX,  S.  396;  Treichler,
nisses  ohne  Kündigungefrist  in  gefahrdrohenden  Über  zwangsweise  Abtretung  von  Eigentum  und
Wohnungen  gestattet,  wurde  die  Frage  neuerdings  anderen  Rechten  (in  der  Zeitschr.  für  D.  Recht,
crörtert.  Mit  Recht  weist  Schultzenstein  in  d.  Bd.  XII  (1848),  S.  123—166);  Häberlin,
Jurist.  J.  IV,  S.431  darauf  hin,  daß  der  angeführte  Die  Lehre  von  der  Zwangsenteignung  oder  Expro-§.
  044  für  Preusten,  wenn  auch  privatrechtliche,  priation,  histor.-dogmat.  erörtert  (im  Archiv  für  die
so  doch  keinerlei  öffentlichrechtliche  Bedeutung  habe,  zivil.  Praxis,  Bd.  XXXIX,  S.  1  ff.,  S.  147  fl.);
da  A.  L.  R.,  II,  17,  §.  10,  der  in  der  ganzen  Mon=  V.  v.  Stein,  Verwaltungslehre,  Bd.  VII  (Stuttg.,
archie  gilt,  hier  die  polizeiliche  Frage  in  sehr  viel  1868):;  H.  Schulze,  Pr.  St.  R.,  Br  II.  S.  587;

umfassenderer  und  zweifelsfreierer  Weise  erledigt  G.  Meyer-A  uschütg,  Lehrb.  (6),  S  S.  711,2  Verw.
habe;  s.  auch  die  dort  zit.  Entsch.  d.  O.  V.  G.,  bes.  R.,  1,  230  ff.,  in  Stengels  Wörterb.,  yI.  S.  350  fl.;
XXI.  371,  XXVIII,  401.  vaband  in  Archiv  für  zivil.  Praxis,  III,  S.  511  ff.

1  Die  Frage  ist  neuerdings  lebhaft  erörtert,  die  Weitere  Literatur  bei  G.  Meyer,  Verw.  R.,  I.  S.
Rechtsprechung  des  Reichogerichts  ist  schwankend.  20,  N.  1:  Eger,  Komm.  1,  S.  VII  ff.  In  den
Die  Ansicht  des  Tertes  ist  eingehend  begründet  Monographien  auch  Darlegung  der  hochinteressanten
von  Anschütz,  Verw.  Arch.  V,  S.1  ff.,  mit  dem  rechtehistorischen  Entwicklung:  das  heutige  Recht
bes.  G.  Meyer-Anschün,  Lehrb.  (6).  S.  813:ist  das  Ergebnis  der  großartigen  Verkehrsennvick-Jellinek,
  Subjf.  öffentl.  Rechte.  —J.  320;  Rehm  lung  des  19.  Jahrhunderts;  der  führende  Staat
in  Stengels  Worterb.,  Erg.  Bd.,  S.  9F  ff.:;  Stier=  in  der  Rechteentwicklung  war  Frankreich.
Somlo  a.  a.  O.,  S.  39,  61  übereinstimmen.  Vgl.  die  Bemerkung  des  Justizministere  in
Dagegen  Dernburg,  Pand.  S.  72;  Regele  der  Sinung  der  l.  Kammer  v.  10.  Sept.  1849,
berger,  Pand.,  S.  113:  Mayer,  Deutsches  wobei  derselbe  zugleich  auf  die  wichtigsten  Gegen-Verwm.
  R.,  II.  315  ff.,  lebterer  jedoch  mit  Ano  stände  hinwies,  über  welche  ein  solches  Gesetz  Be
schluß  der  Polizeimaßregeln,  die  hier  sedenfalle  stimmungen  zu  treffen  habe  (Stenogr.  Ber.  der
in  erster  Linie  in  Betracht  kommen.  I.  Rammer  1849—.0,  Bd.  II,  S.  670).