Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1901. (35)

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Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist eine angemessene Ver— 
gütung in Geld als vereinbart anzusehen. 
§. 23. 
Die Vergütung ist bei der Ablieferung des Werkes zu entrichten. Ist die 
Höhe der Vergütung unbestimmt oder hängt sie von dem Umfange der Ver— 
vielfältigung, insbesondere von der Zahl der Druckbogen, ab, so wird die Ver- 
gütung fällig, sobald das Werk vervielfältigt ist. 
§. 24. 
Bestimmt sich die Vergütung nach dem Absatze, so hat der Verleger 
jährlich dem Verfasser für das vorangegangene Geschäftsjahr Rechnung zu legen 
und ihm, soweit es für die Prüfung erforderlich ist, die Einsicht seiner Geschäfts- 
bücher zu gestatten. 
§. 25. 
Der Verleger eines Werkes der Literatur ist verpflichtet, dem Verfasser 
auf je hundert Abzüge ein Freiexemplar, jedoch im Ganzen nicht weniger als 
fünf und nicht mehr als fünfzehn zu liefern. Auch hat er dem Verfasser auf 
dessen Verlangen ein Exemplar in Aushängebogen zu überlassen. 
Der Verleger eines Werkes der Tonkunst ist verpflichtet, dem Verfasser 
die übliche Zahl von Freiexemplaren zu liefern. 
Von Beiträgen, die in Sammelwerken erscheinen, dürfen Sonderabzüge als 
Freiexemplare geliefert werden. 
§. 26 
Der Verleger hat die zu seiner Verfügung stehenden Abzüge des Werkes 
zu dem niedrigsten Preise, für welchen er das Werk im Betriebe seines Verlags- 
geschäfts abgiebt, dem Verfasser, soweit dieser es verlangt, zu überlassen. 
§. 27. 
Der Verleger ist verpflichtet, das Werk, nachdem es vervielfältigt worden 
ist, zurückzugeben, sofern der Verfasser sich vor dem Beginne der Vervielfältigung 
die Rückgabe vorbehalten hat. 
§. 28. 
Die Rechte des Verlegers sind übertragbar, soweit nicht die Uebertragung 
durch Vereinbarung zwischen dem Verfasser und dem Verleger ausgeschlossen ist. 
Der Verleger kann jedoch durch einen Vertrag, der nur über einzelne Werke 
geschlossen wird, seine Rechte nicht ohne Zustimmung des Verfassers übertragen. 
Die Zustimmung kann nur verweigert werden, wenn ein wichtiger Grund vor— 
liegt. Fordert der Verleger den Verfasser zur Erklärung über die Zustimmung 
auf, so gilt diese als ertheilt, wenn nicht die Verweigerung von dem Verfasser 
binnen zwei Monaten nach dem Empfange der Aufforderung dem Verleger gegen— 
über erklärt wird.
	        
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