Volltext : Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die  Bezirksregierungen.  (8.  92.)  547

a)  die  Bestätigung  von  Bestimmungen  der  Gemeinden  in  betreff  der  Anlegung,
Verlegung  oder  Einziehung  von  Nebenwegen,  öffentlichen  Fußsteigen  oder  Landwegen  nach
88.  226,  234,  Abs.  1,  235  der  Wegeordnung  für  die  Herzogtümer  Schleswig  und
Holstein  v.  1.  März  1842  und  §.  7,  Abs.  1  der  Wegeordnung  für  das  Herzogtum
Lauenburg  v.  7.  Febr.  1876;

b)  die  Anordnung  der  Verlegung  von  Nebenwegen  nach  §.  226,  Satz  1  der
Wegeordnung  v.  1.  März  1842,  sowie  die  Anordnung  der  Anlegung  neuer  Landwege
oder  der  Verlegung  oder  besseren  Einrichtung  bestehender  Landwege  im  Kreise  Herzogtum
Lauenburg  nach  §.  7,  Abs.  2  der  Wegeordnung  v.  7.  Febr.  1876;

c)  die  Genehmigung  des  Zusammentretens  von  Gemeinden  und  Gutsbezirken  zu
einem  Verbande  behufs  gemeinsamer  Herstellung  und  Unterhaltung  von  Nebenwegen  nach
§.  13  des  Gesetzes  v.  26.  Febr.  1879,  betreffend  die  Abänderung  der  Wegegesetzgebung
für  die  Provinz  Schleswig-Holstein  usw.;

d)  die  Anordnung  der  im  Interesse  der  Sicherheit  der  Wegebenutzung  nach  §.  14
der  Wegeordnung  v.  1.  März  1842  zulässigen  Beschränkungen  der  Benutzung  von
Grundstücken  in  der  Nähe  öffentlicher  Wege  (§.  58,  Zust.  Ges.).

Außerdem  beschließt  der  Bezirksausschuß

e)  über  die  Zulassung  einzelner  Ausnahmen  von  den  Regeln  hinsichtlich  der  Breite
und  der  Herstellungsart  der  Nebenwege  nach  §.  221  der  Wegeordnung  v.  1.  März  1842;

f)lüber  die  Herstellungsart  derjenigen  neu  auszubauenden  Nebenlandstraßen,  hinsichtlich
  welcher  die  Kreise  aus  Provinzialmitteln  eine  Unterstützung  nicht  erhalten,  nach
§.  146  der  Wegeordnung  v.  1.  März  1842  und  §.  7,  Abs.  3  des  Gesetzes  v.  26.  Febr.
1879  (§.  59,  Zust.  Ges.).

In  der  Provinz  Hannover  beschließt

a)  in  Stadtkreisen  sowie  in  den  bezüglich  der  Verwaltung  der  allgemeinen  Landesangelegenheiten
  selbständigen  Städten  der  Bezirksausschuß  über  Beschwerden  Beteiligter
gegen  Bestimmungen  der  Gemeinden  darüber,  welche  Wege  als  Gemeindewege  anzulegen,
aufzugeben  oder  für  solche  zu  erklären  sind,  über  Beschränkungen  des  Gebrauchs  von  Gemeindewegen
  auf  bestimmte  Zwecke  des  Verkehrs  oder  hinsichtlich  einzelner  Arten  der  Beförderungsmittel,
  über  Beschwerden  Beteiligter  gegen  die  Anordnung  der  gesetzlichen  Gemeindevertretung
  in  betreff  der  Teilung  eines  Gemeindebezirks  in  Unterbezirke  zur  abgesonderten
Anlegung  oder  Unterhaltung  von  Gemeindewegen;

b)  über  zeitweilige  Beschränkungen  des  Gebrauchs  von  Landstraßen  hinsichtlich  der
Zwecke  des  Verkehrs  oder  der  Beförderungsmittel;

c)  über  die  Verbindung  mehrerer  benachbarter  Ortsgemeinden  zur  gemeinschaftlichen
  Anlegung  und  Unterhaltung  der  für  sie  alle  wichtigen  Gemeindewege  innerhalb  des
einen  oder  anderen  Bezirks,  wenn  ein  Stadtkreis  oder  eine  bezüglich  der  Verwaltung
der  allgemeinen  Landesangelegenheiten  selbständige  Stadt  beteiligt  ist,  oder  die  Gemeinden
  verschiedenen  Kreisen,  aber  demselben  Regierungsbezirke  angehören  (F.  60,
Zust.  Ges.).

Für  den  Umfang  des  Regierungsbezirks  Kassel  beschließt  der  Bezirksausschuß  an
Stelle  der  Bezirksregierung  über  die  Heranziehung  der  Gemeinden  und  Gutsbezirke  zum
Wegebau  außerhalb  ihrer  Gemarkungen,  sowie  über  die  Verteilung  der  Wegebaulast
(§.  61,  Zust.  Ges.).

Für  den  Umfang  des  vormaligen  Herzogtums  Nassau  beschließt  der  Bezirksausschuß
  über  die  Feststellung  des  Beitrags  der  Gemeinden  zu  den  Kosten  der  Herstellung
  chaussierter  Verbindungsstraßen  nach  Maßgabe  der  §§.  5  und  6  des  nassauischen
Gesetzes,  betreffend  die  Erbauung  chaussierter  Verbindungsstraßen,  vom  2.  Okt.  1862.
—  Die  im  §.  7  a.  a.  O.  dem  Amtsbezirksrate  vorbehaltene  Beschlußfassung  steht  dem
Kreisausschusse  zu,  gegen  dessen  Beschluß  der  Chausseebauverwaltung  und  den  beteiligten
Gemeinden  binnen  zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  den  Bezirksausschuß  offen  steht
(§.  62,  Zust.  Ges.).

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