Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1850. (34)

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Wer  bei  einem  Raufhandel,  auch  ohne  gleicher  oder  ungleicher  Theilnehmer
  zu  seyn,  zu  Thaͤtlichkeiten  anreitzt,  ist  mit  Gefaͤngniß  zu  bestrafen.

Art.  138.

In  den  Art.  131  unter  Nr.  2  und  8  gedachten  Fallen  kann  der  Richter,
ohne  die  Strafdauer  zu  verändern,  auf  die  nachste  niedrigere  Strafart  herabgehen,
  wenn  der  Thater  durch  besonders  schwere  Beleidigungen  oder  durch
thatliche  Mißhandlungen  zum  Zorn  gereitzt  und  auf  der  Stelle  zur  That  hingerissen
  wurde.

Art.  134.

Bei  vorsaätzlichen  Körperverletzungen  an  Verwandten  in  aufsteigender  Linie
sind  verwirkte  Freiheitsstrafen  zu  schärfen  (Art.  12).

Art.  135.

Körperverletzungen,  welche  durch  Unvorsichtigkeit,  Ungeschicklichkeit  oder
Nachlässigkeit  verursacht  werden,  sind  an  dem  Thäter  mit  Gefängnißstrafe  bis
zu  sechs  Monaten  oder,  wenn  diese  Strafe  die  Dauer  von  zwei  Monaten  nicht
übersteigen  würde,  mit  verhältnißmäßiger  Geldstrafe  zu  bestrafen.

Der  Richter  hat  dabei  die  Vorschrift  des  Art.  45  zu  beobachten  und  die
verschiedenen  Falle  des  Art.  131  in  Vergleichung  zu  nehmen.

Art.  136.

Vorsätzliche  Körperverletzungen,  welche  nach  Art.  131  Nr.  4  und  5  zu
bestrafen  wären,  ausgenommen  wenn  sie  in  verabredeter  Verbindung  mehrer
Personen,  oder  mittelst  hinterlistigen  Anfalls  begangen  wurden,  sollen  nur  auf
Antrag  des  Beschädigten  untersucht  und  bestraft  werden.

Ein  gleiches  gilt  bei  allen  fahrlassigen  Köôrperverletzungen  (Art.  135),
welche  nicht  die  Art.  131  Nr.  2  und  3  gedachten  Folgen  gehabt  haben.

Art.  137.

Bei  vorsätzlichen  und  durch  Fahrlässigkeit  zugefügten  Körperverletzungen
ist  dem  Beschddigten,  wenn  er  nicht  selbst  durch  Thätlichkeiten  gegen  den  Anderen
  Veranlassung  zu  der  Verletzung  gegeben  hat,  von  dem  Richter  ein  Schmerzengeld
  zuzuerkennen,  vorausgesetzt,  daß  er  dieses  besonders  beantragt.

Das  Schmerzengeld  haben  der  Thäter  und  mehre  gleiche  Theilnehmer,
unter  Verpflichtung  jedes  Einzelnen  für  das  Ganze,  zu  entrichten.