verhängt werden; die Freiheit kann nur gesetzlich
beschränkt werden. Es gibt keine grundlose Verhaftung
bei Nacht und Nebel mehr, keine Aburteilung ohne
Verhör und Angabe von Gründen, keine Verschickung
in Verbrecherkolonien, keine Kabinettsjustiz.
b) Freiheit der Wohnung (Hausfriedensbruch). Es gibt
keine willkürlichen Haussuchungen.
c) Freiheit des Eigentums. Jeder darf über sein Eigentum
frei verfügen. Es gibt keine Konfiskationen und
Vermögensentziehungen, keine mittelalterlichen
Abhängigkeitsverhältnisse, wie Erbuntertänigkeit,
feudale Lasten, Fronden, keine Hinderungen und
Beschränkungen des Verkehrs mit liegenden Gütern.
d) Freizügigkeit. Jeder kann sich an jedem Orte aufhalten
und Gewerbe treiben. Damit fällt jede Bindung an die
Scholle, jede Beschränkung durch Heimatschein und
Bürgerbrief.
Na
e) Freiheit der Auswanderung. Jeder — nicht mehr
Wehrpflichtige — darf auswandern. Damit entfällt
jedes Abzugsgeld und jede Erlaubnis des Guts- und
Landesherrn.
f) Gewerbefreiheit. Sie ist nur für einige gefährliche
und störende Gewerbe im öffentlichen Interesse
beschränkt, außerdem durch die Zwangsinnungen und
durch die Meisterprüfung. Damit fällt jeder Berufsund
Paß-, jeder ungesunde, übertriebene Zunftzwang,
alle Zwangs- und Bannrechte, alle Beschränkungen der
Gewerbe auf die Städte.
g) Briefgeheimnis. Damit fällt jedes schwarze Kabinett,
in dem beliebig jede Korrespondenz durchschnüffelt
wird.
h) Denkfreiheit. Die Wissenschaft und die Lehre sind
frei. Jeder auf Grund des Befähigungsnachweises dazu
A. Deutsches Staatsrecht.
Bürgerliche Rechte. | Seite 41