Volltext : Modernes Lehrbuch für Deutsche Staatskunde.

verhängt  werden;  die  Freiheit  kann  nur  gesetzlich
beschränkt  werden.  Es  gibt  keine  grundlose  Verhaftung
bei  Nacht  und  Nebel  mehr,  keine  Aburteilung  ohne
Verhör  und  Angabe  von  Gründen,  keine  Verschickung
in  Verbrecherkolonien,  keine  Kabinettsjustiz.

b)  Freiheit  der  Wohnung  (Hausfriedensbruch).  Es  gibt
keine  willkürlichen  Haussuchungen.

c)  Freiheit  des  Eigentums.  Jeder  darf  über  sein  Eigentum
frei  verfügen.  Es  gibt  keine  Konfiskationen  und
Vermögensentziehungen,  keine  mittelalterlichen
Abhängigkeitsverhältnisse,  wie  Erbuntertänigkeit,
feudale  Lasten,  Fronden,  keine  Hinderungen  und
Beschränkungen  des  Verkehrs  mit  liegenden  Gütern.

d)  Freizügigkeit.  Jeder  kann  sich  an  jedem  Orte  aufhalten
und  Gewerbe  treiben.  Damit  fällt  jede  Bindung  an  die
Scholle,  jede  Beschränkung  durch  Heimatschein  und
Bürgerbrief.

Na

e)  Freiheit  der  Auswanderung.  Jeder  —  nicht  mehr
Wehrpflichtige  —  darf  auswandern.  Damit  entfällt
jedes  Abzugsgeld  und  jede  Erlaubnis  des  Guts-  und

Landesherrn.

f)  Gewerbefreiheit.  Sie  ist  nur  für  einige  gefährliche
und  störende  Gewerbe  im  öffentlichen  Interesse
beschränkt,  außerdem  durch  die  Zwangsinnungen  und
durch  die  Meisterprüfung.  Damit  fällt  jeder  Berufsund
  Paß-,  jeder  ungesunde,  übertriebene  Zunftzwang,
alle  Zwangs-  und  Bannrechte,  alle  Beschränkungen  der

Gewerbe  auf  die  Städte.

g)  Briefgeheimnis.  Damit  fällt  jedes  schwarze  Kabinett,
in  dem  beliebig  jede  Korrespondenz  durchschnüffelt

wird.

h)  Denkfreiheit.  Die  Wissenschaft  und  die  Lehre  sind
frei.  Jeder  auf  Grund  des  Befähigungsnachweises  dazu

A.  Deutsches  Staatsrecht.

Bürgerliche  Rechte.  |  Seite  41