Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1861. (45)

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zu  hinterlassen,  die  das  von  dem  Verstorbenen  betriebene  Geschäft  oder  Gewerbe
fortsetzen,  mit  Tode  abgegangen  sind,  bezüglich  auf  dem  Grunde  einer  Vakat-Bescheinigung
  hierüber,  mit  genauer  Angabe  der  Nummer,  des  Namens,  des  Steuer-Kapitals
  und  des  Jahres-Steuerbetrages,  mit  welchem  die  abgehenden  Steuerpflichtigen
  in  der  bezüglichen  Steuerrolle  sich  eingetragen  befinden  —  aufzustellen,  sodann
  aber  diese  Listen,  mit  der  ihnen  beizufügenden  Bescheinigung  des  Gemeindevorstandes
  über  den  Grund  des  Steuerabganges  versehen,  bis  zum  1.  August
jedes  Jahres  an  das  Großherzogliche  Rechnungsamt  des  Bezirkes  oder  an  die
mit  Besorgung  der  Steuer-Lokalkommissions-Geschäfte  des  Ortes  beauftragte  Behörde
  pünktlich  einzureichen.

Sämmtliche  Rechnungsämter  und  Steuer-Lokalkommissionen  haben  für  die
Ausführung  dieser  anderweiten  Bestimmung  die  geeignete  Sorge  zu  tragen  und  sowohl
  diese  Abgangslisten,  als  auch  die  Zugangslisten  für  das  zweite  Semester  jedes
  Jahres  bis  zum

15.  August  jedes  Jahres
anher  einzusenden.  Wegen  Erlangung  der  benöthigten  Formulare  zu  den  Abgangslisten
  und  zu  den  Zugangslisten  zweiten  Theiles  der  Orts-Quoten  zweiter  Abtheilung,
  zu  welchen  Listen  auch  besondere  Titelbogen  abgegeben  werden  —  haben
sich  dieselben  an  die  Schreib-Materialien-Berwaltung  des  unterzeichneten  Ministerial
  -Departements  zu  wenden.

Weimar  am  19.  Februar  18601.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement=  der  Finanzen.
.  on.

III.  Ein  unvermeidlich  gewesenes  Steigen  des  Kur=  und  Verpflegungs-Aufwandes
  für  die  Pfleglinge  dritter  Klasse  in  der  Großherzoglichen  Irren-,  Heilund
  Pflege-Anstalt,  zu  Jena,  erheischt  eine  entsprechende  Erhöhung  der  bezüglichen
Vergütungssätze,  und  zwar  auf  108  Thlr.  für  jeden  männlichen  und  auf  105  Thlr.
für  jeden  weiblichen  Pflegling  jährlich.  Diese  Beträge  sind  von  den  Betheiligten
vom  1.  April  d.  J.  an  an  die  Kasse  der  genannten  Anstalt  zu  entrichten.

Solches  wird  zur  Nachachtung  hierdurch  bekannt  gemacht.

Weimar  am  7.  März  1861.

Großherzoglich  Sächsisches  Staats-Ministerium,
Departement  des  Innern.
von  Watdorf.

 

Duck  der  Hof-Buchdruckerei  in  Weimar.  6