Sttlefoater — Strafantrag. 167
sind, auf Grund des & 474 Ziff. 1 des R.-Sir.-Gb. bestraft
werden? XI.III, 257. Verhälini der Stiefeltern
zu Pflegeeltern im strafrechtlichen Sinne. XIIII, 291,
429. Beischlaf des Stiefoaterc mit der erstehelichen. Lochter
leiner verstorbenen Ehefrou. XLI, 377.
Stiefvater s. Stiefeltern.
Stiftungtadministration s. Stempelpflicht.
Stillicidii servitas. Veränderung im herrschenden Grundstück.
Art. 34 des Wasserbenützungs-Ges. XLV, 282.
Stößer, K. v.: Führer durch die deutschen Relchsjustiqgesetze.
XIIV, 288. I
Strafantrag: Zur Lehre von den Antragsdelikten. XLIV, 7.
Charakter des Strafantrages. EB. III, 283. Wirkung
des rechtzeitig gestellten. EB. III, 311. Einwand des
mangelnden rechtzeitinen Strafantrages. EB. III, 283.
Der Mangel der Feststellung des Strafantrages, als
Revisionsgrund. EB. III, 6. Die Frage, ob der ersorderliche
Strafantrag gestellt sei, betrifft nicht die Strafthat,
sondern das Vorhandensein einer Voraussetzung der Strafverfolgung,
ist daher wesentlich prozessualer Natur. EB.
IV, 89. Wiresamkeit eines unter gewissen Voraussetzungen
gestellten Strafantrages. XLI, 389. Stellung des Strafsantrages
durch einen Dritten. Bedingungen hlezu. XLII,
475. Strafantrag durch Bevollmächtigte. Erweisung der
Vollmacht. EB. III, 99. Berechtigung zum Strafankrag
wegen einer Beleidigung. EB. III, 11. Bei Eigenthums-Delikten
steht die Stellung eines Strafantrages nicht nur
dem Eigenthümer, sondern überhaupt dem Verletzten zu.
XII. 557. Strafantrag wegen strafbaren Eigennutzes.
EB. III, 256. Desgleichen wegen Ehebruches. EB. III,
358. Der Strafantrag wegen E)hebruches ist von der
Rechtskraft eines erwirkten Scheidungsurtheiles abhängig.
XII, 559. Wer antragsberechtigt sei, ist nach den Cloilgesetzen
zu beurtheilen. XIIII, 427. Berechtigung des
Procuristen zur Stellung eines Strafantrages. XLIII,
321. Wie ist nach bayerischem Strasprozeßrech! zu erkennen,
wenn der gesetzlich erforderliche Strafantrag von
einem Unberechtigten gestellt wurde? XIIII, 189. Strafantrag
und Gegenstrafantrag in Beleidigungssachen. XLIII,
190. Wechselseitige Beleidigung. Sofortige Stellung des
Strafantrages oder spätere Compensation. XI. 383.
Selbständiges Recht der Ehemänner zum Strafankrag
wegen Beleidigung ihrer Ehefrauen. XLV, 379. Berechnung
der Strafantragsfrist. XLDI, 289. Zurücknahme des
Strafantrages in Beleidigungssachen als Strafausschließungsgrund.
XLII, 366. Muß beim Vorhandensein mehrerer
in verschiedene Zellpunkte fallenden Ehrenkränkungen der