Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XLI bisXL. (51a)

Sttlefoater  —  Strafantrag.  167

sind,  auf  Grund  des  &  474  Ziff.  1  des  R.-Sir.-Gb.  bestraft
  werden?  XI.III,  257.  Verhälini  der  Stiefeltern
zu  Pflegeeltern  im  strafrechtlichen  Sinne.  XIIII,  291,
429.  Beischlaf  des  Stiefoaterc  mit  der  erstehelichen.  Lochter

leiner  verstorbenen  Ehefrou.  XLI,  377.

Stiefvater  s.  Stiefeltern.

Stiftungtadministration  s.  Stempelpflicht.
Stillicidii  servitas.  Veränderung  im  herrschenden  Grundstück.
  Art.  34  des  Wasserbenützungs-Ges.  XLV,  282.
Stößer,  K.  v.:  Führer  durch  die  deutschen  Relchsjustiqgesetze.
XIIV,  288.  I

Strafantrag:  Zur  Lehre  von  den  Antragsdelikten.  XLIV,  7.
Charakter  des  Strafantrages.  EB.  III,  283.  Wirkung
des  rechtzeitig  gestellten.  EB.  III,  311.  Einwand  des
mangelnden  rechtzeitinen  Strafantrages.  EB.  III,  283.
Der  Mangel  der  Feststellung  des  Strafantrages,  als
Revisionsgrund.  EB.  III,  6.  Die  Frage,  ob  der  ersorderliche
  Strafantrag  gestellt  sei,  betrifft  nicht  die  Strafthat,
sondern  das  Vorhandensein  einer  Voraussetzung  der  Strafverfolgung,
  ist  daher  wesentlich  prozessualer  Natur.  EB.
IV,  89.  Wiresamkeit  eines  unter  gewissen  Voraussetzungen
gestellten  Strafantrages.  XLI,  389.  Stellung  des  Strafsantrages
  durch  einen  Dritten.  Bedingungen  hlezu.  XLII,
475.  Strafantrag  durch  Bevollmächtigte.  Erweisung  der
Vollmacht.  EB.  III,  99.  Berechtigung  zum  Strafankrag
wegen  einer  Beleidigung.  EB.  III,  11.  Bei  Eigenthums-Delikten
  steht  die  Stellung  eines  Strafantrages  nicht  nur
dem  Eigenthümer,  sondern  überhaupt  dem  Verletzten  zu.
XII.  557.  Strafantrag  wegen  strafbaren  Eigennutzes.
EB.  III,  256.  Desgleichen  wegen  Ehebruches.  EB.  III,
358.  Der  Strafantrag  wegen  E)hebruches  ist  von  der
Rechtskraft  eines  erwirkten  Scheidungsurtheiles  abhängig.
XII,  559.  Wer  antragsberechtigt  sei,  ist  nach  den  Cloilgesetzen
  zu  beurtheilen.  XIIII,  427.  Berechtigung  des
Procuristen  zur  Stellung  eines  Strafantrages.  XLIII,
321.  Wie  ist  nach  bayerischem  Strasprozeßrech!  zu  erkennen,
  wenn  der  gesetzlich  erforderliche  Strafantrag  von
einem  Unberechtigten  gestellt  wurde?  XIIII,  189.  Strafantrag
  und  Gegenstrafantrag  in  Beleidigungssachen.  XLIII,
190.  Wechselseitige  Beleidigung.  Sofortige  Stellung  des
Strafantrages  oder  spätere  Compensation.  XI.  383.
Selbständiges  Recht  der  Ehemänner  zum  Strafankrag
wegen  Beleidigung  ihrer  Ehefrauen.  XLV,  379.  Berechnung
der  Strafantragsfrist.  XLDI,  289.  Zurücknahme  des
Strafantrages  in  Beleidigungssachen  als  Strafausschließungsgrund.
  XLII,  366.  Muß  beim  Vorhandensein  mehrerer
in  verschiedene  Zellpunkte  fallenden  Ehrenkränkungen  der