Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Der  Bezirksausschuß  beschließt  endgültig  über  die  Bestätigung  der  in  den
S#.  8,  9,  10  und  12  des  Gesetzes,  betreffend  die  Ausführung  des  Bundesgesetzes
über  den  Unterstützungswohnsitz,  vom  8.  März  1871  (Gesetz-Samml.  S.  130)
und  des  betreffenden  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  24.  Juni  1871  (Offzielles
Wochenbl.  S.  183)  gedachten  Statuten  zur  Regelung  der  Armenpflege  in  den
nicht  ausschließlich  im  Eigenthum  des  Gutsbesitzers  stehenden  Gutsbezirken  und  in
den  Gesammtarmenverbänden,  sowie  über  die  Genehmigung  zur  Wiederauflösung
von  Gesammtarmenverbänden  (G.  14  a.  a.  O.).

Soweit  die  Feststellung  der  Statuten  bisher  dem  Kreistage  oblag,  erfolgt
dieselbe  fortan  durch  den  Kreisausschuß.

Ist  den  Statuten  die  Bestätigung  wiederholt  versagt  worden,  so  stellt  der
Bezirksausschuß  dieselben  endgültig  fest.

KC.  41.

Beschwerden  von  Armen  gegen  Verfügungen  von  Ortsarmenverbänden
darüber,  ob,  in  welcher  Höhe  und  in  welcher  Weise  Armenunterstützungen  zu
gewähren  sind  (S.  63  des  Gesetzes  vom  8.  März  und  F§.  51  des  Gesetzes  vom
24.  Juni  1871),  unterliegen:

1)  sofern  eine  Stadt  von  mehr  als  10  000  Einwohnern  an  dem  Armenverbande
  betheiligt  ist,  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses;


2)  andernfalls  der  endgültigen  Beschlußfassung  des  Kreisausschusses.

Desgleichen  unterliegen  Beschwerden  von  Armen  gegen  Verfügungen  von
Landarmenverbänden  über  die  Art  und  Höhe  der  Unterstützung  der  endgültigen
Beschlußfassung  des  Bezirksausschusses,  sofern  die  Landarmenverbände  nur  aus
einem  Kreise  bestehen.

S.  42.

Beschwerden  von  Ortsarmenverbänden  gegen  Verfügungen  der  Landarmenverbände
  darüber,  ob,  in  welcher  Höhe  und  in  welcher  Weise  Beihülfen  zu  gewähren
  sind  (I.  36  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871),  unterliegen  der  endgültigen
Beschlußfassung  des  Provinzialraths.

S.  43.

Der  Kreis=  (Stadt-)  Ausschuß  beschließt:

1)  an  Stelle  der  in  den  §#.  60  bis  62  des  Gesetzes  vom  8.  März  1871
und  in  den  §9.  48  bis  50  des  Lauenburgischen  Gesetzes  vom  24.  Juni
1871  bezeichneten  Kreiskommission  über  Streitigkeiten  zwischen  Armenverbänden
  im  schiedsrichterlichen  oder  sühneamtlichen  Vermittelungsverfahren;