Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechzehnter Band. (16)

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halts  in  einer  Anstalt  besteht,  für  dessen  Dauer  und  in  dem
zur  Ersatzleistung  erforderlichen  Betrage  die  fortlaufende  Ueberweisung
  der  vollen  Rente,  im  übrigen  die  fortlaufende  Ueberweisung
  von  höchstens  der  halben  Rente  beansprucht  werden.“
Die  Begründung  (S.  278),  deren  Ausführungen  weder  in  der
Kommission  noch  im  Plenum  des  Reichstages  Widerspruch  erfahren
  haben,  giebt  der  vorgeschlagenen  Beschränkung  aus  allgemeinen
  sozialpolitischen  Gründen  den  Vorzug,  wenn  sie  auch
anerkennt,  dass  sich  eine  weitergehende  Ueberweisung  von  Rentenbeträgen
  im  Hinblick  auf  die  Natur  der  öffentlichen  Armenunterstützung
  als  einer  höchst  subsidiären,  und  nur  beim  gänzlichen
  Fehlen  anderer  Subsistenzmittel  eintretenden  Einrichtung
an  sich  wohl  rechtfertigen  liesse.  Jedenfalls  erwachse  den
Rentenempfängern  durch  die  Neuerung  der  Vorteil,  dass  der  bei
der  bisherigen  Fassung  des  Gesetzes  naheliegenden  Mösglichkeit
vorgebeugt  werde,  wonach  der  Rentenempfänger,  welcher  einmal
vorübergehend  Armenunterstützung  empfangen  habe,  durch  die
ohne  Einschränkung  zulässige  Inanspruchnahme  künftig  fällig
werdender  Monatsbeträge  der  Rente  aus  der  Armenpflege  gar
nicht  mehr  herauskommen  könne.  Sofern  aber  die  Rente  in
Ausnahmefällen  nicht  ausreiche,  um  den  Eintritt  dauernder  Hilfsbedürftigkeit
  auszuschliessen,  werde  es  mit  Recht  als  beschwerlich
empfunden,  wenn  der  Armenverband  jedesmal,  etwa  am  Schlusse
eines  jeden  Monats,  besondere  Anträge  bei  der  Versicherungsanstalt
  stellen  solle,  um  seine  Auslagen  betrefis  der  fortlaufend
weiter  gewährten  Unterstützung  erstattet  zu  erhalten.  Andererseits
  könne  in  solchen  Fällen  nach  dem  bisherigen  Rechte  die
ganze  Rente  durch  die  Leistungen  des  Armenverbandes  aufgezehrt
werden,  so  dass  der  Rentenempfänger  trotz  der  früher  von  ihm
entrichteten  Beiträge  thatsächlich  nicht  in  den  Genuss  einer
Rente  gelange.  In  den  ersten  Jahren  nach  dem  Inkrafttreten
des  Invaliditäts-  und  Altersversicherungsgesetzes  habe  man  dies
mit  in  den  Kauf  nehmen  können,  weil  auf  Grund  der  Ueber-