Wassernutzung,. $ 99. 465
Benutzungsarten eine obrigkeitliche Erlaubnis erfordert wird.
Die Verbote beruhen auf allgemeinen gesetzlichen Vorschriften und
auf Anordnungen, welche die Polizeibehörde im einzelnen Falle zu
erlassen befugt is. Polizeiliche Genehmigungen für die
Benutzung der Flüsse kommen in den einzelnen deutschen Staaten
in sehr verschiedenem Umfange vor. Während die ältere Gesetzgebung,
insbesondere die preußische, Genehmigungen wesentlich nur
für öffentliche Flüsse kennt, hat die neuere den Grundsatz der Genehmigung
mehr und mehr auch auf die Privatflüsse ausgedehnt.
Namentlich lassen die Gesetze, welche den Unterschied von öffentlichen
und Privatflüssen gänzlich aufgegeben haben, die Genehmigungspflicht
in sehr ausgedehntem Maße eintreten. Genehmigungspflichtige Benutzungsarten
sind die Ableitung des Wassers, die Anlage von Stauwerken,
von Wasch- und Badehäusern, von Brücken und Fähren,
sowie das Flößen mit unverbundenen Hölzern?.
Einer eingehenden Betrachtung bedürfen die Grundsätze über
Stauwerke, sowie über Be- und Entwässerungen.
1. Stauwerke®,
Stauwerke sind Anlagen in einem Gewässer, durch welche
das Wasser in seinem natürlichen Laufe gehemmt wird. Ihr Zweck
ist, entweder einen höheren Wasserstand oder eine stärkere Wasserkraft
zu erzeugen — neuerdings haben die Talsperren eine große
Bedeutung gewonnen — oder dem Wasser einen anderen Abfluß zu
geben. Die Reichsgewerbeordnung unterwirft alle Stauanlagen für
Wassertriebwerke einer Genehmigungspflicht”. Für die übrigen Stauwerke
sind die Vorschriften der Landesgesetze maßgebend. Auch
diese verlangen eine Genehmigung, und zwar für Stauwerke an
öffentlichen Flüssen überall, meist aber auch für solche an Privatflüssen.
Bei letzteren ist außer der behördlichen Erlaubnis auch die Einwilligung
des Flußeigentümers erforderlich, sofern die Anlage nicht
von diesem selbst ausgeht, während für öffentliche Flüsse die polizeiliche
Genehmigung genügt. Die Stauanlagen sind mit dem Merkpfahl
(Eichpfahl, Staumarke, Stauziel, Pegel) zu versehen, welcher
den höchsten zulässigen Wasserstand bezeichnet. Die Setzung der
Merkmale ist eine Verwaltungsverfügung, welche die Höhe bestimmt,
bis zu der der Stauberechtigte stauen darf. Sie kann einen doppelten
Zweck verfolgen. Entweder soll dadurch im öffentlichen Interesse
verboten werden, über eine gewisse Höhe zu stauen, dann hat die
Verfügung einen polizeilichen Charakter. Oder die Setzung hat
den Zweck, die Rechte des Stauberechtigten gegenüber anderen
5 Über die Zwangsbefugnisse, die den abseits von einem öffentlichen
Gewässer Wohnenden verliehen werden können, damit sie die vorgelagerten
Grundstücke zur Errichtung von Wasserbenutzungsanlagen benützen können,
vgl. Fleiner?® S. 348,
s0O. Mayer, Art. Stauanlagen, W.! 2, 589.
? Gew.O. N 16. Vgl. oben S. 276. — Nelken, Art. Gewerbliche Anlagen,
W.2 2,248. — Nach dem preuß. Wass.G, 5 48 ff. können außerdem durch Verleihung
Rechte am Wasser erworben werden. — Über den Unterschied zwischen
Gestattung, Genehmi 08 und Verleihung vgl, Baumert, Leitfaden des preuß.
Woasserrechts (1914) S. 73.