Metadata : Lehrbuch des deutschen Verwaltungsrechts. Zweiter Teil. (2)

Wassernutzung,.  $  99.  465

Benutzungsarten  eine  obrigkeitliche  Erlaubnis  erfordert  wird.
Die  Verbote  beruhen  auf  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  und
auf  Anordnungen,  welche  die  Polizeibehörde  im  einzelnen  Falle  zu
erlassen  befugt  is.  Polizeiliche  Genehmigungen  für  die
Benutzung  der  Flüsse  kommen  in  den  einzelnen  deutschen  Staaten
in  sehr  verschiedenem  Umfange  vor.  Während  die  ältere  Gesetzgebung,
  insbesondere  die  preußische,  Genehmigungen  wesentlich  nur
für  öffentliche  Flüsse  kennt,  hat  die  neuere  den  Grundsatz  der  Genehmigung
  mehr  und  mehr  auch  auf  die  Privatflüsse  ausgedehnt.
Namentlich  lassen  die  Gesetze,  welche  den  Unterschied  von  öffentlichen
und  Privatflüssen  gänzlich  aufgegeben  haben,  die  Genehmigungspflicht
in  sehr  ausgedehntem  Maße  eintreten.  Genehmigungspflichtige  Benutzungsarten
  sind  die  Ableitung  des  Wassers,  die  Anlage  von  Stauwerken,
  von  Wasch-  und  Badehäusern,  von  Brücken  und  Fähren,
sowie  das  Flößen  mit  unverbundenen  Hölzern?.

Einer  eingehenden  Betrachtung  bedürfen  die  Grundsätze  über
Stauwerke,  sowie  über  Be-  und  Entwässerungen.

1.  Stauwerke®,

Stauwerke  sind  Anlagen  in  einem  Gewässer,  durch  welche
das  Wasser  in  seinem  natürlichen  Laufe  gehemmt  wird.  Ihr  Zweck
ist,  entweder  einen  höheren  Wasserstand  oder  eine  stärkere  Wasserkraft
  zu  erzeugen  —  neuerdings  haben  die  Talsperren  eine  große
Bedeutung  gewonnen  —  oder  dem  Wasser  einen  anderen  Abfluß  zu
geben.  Die  Reichsgewerbeordnung  unterwirft  alle  Stauanlagen  für
Wassertriebwerke  einer  Genehmigungspflicht”.  Für  die  übrigen  Stauwerke
  sind  die  Vorschriften  der  Landesgesetze  maßgebend.  Auch
diese  verlangen  eine  Genehmigung,  und  zwar  für  Stauwerke  an
öffentlichen  Flüssen  überall,  meist  aber  auch  für  solche  an  Privatflüssen.
Bei  letzteren  ist  außer  der  behördlichen  Erlaubnis  auch  die  Einwilligung
  des  Flußeigentümers  erforderlich,  sofern  die  Anlage  nicht
von  diesem  selbst  ausgeht,  während  für  öffentliche  Flüsse  die  polizeiliche
  Genehmigung  genügt.  Die  Stauanlagen  sind  mit  dem  Merkpfahl
  (Eichpfahl,  Staumarke,  Stauziel,  Pegel)  zu  versehen,  welcher
den  höchsten  zulässigen  Wasserstand  bezeichnet.  Die  Setzung  der
Merkmale  ist  eine  Verwaltungsverfügung,  welche  die  Höhe  bestimmt,
bis  zu  der  der  Stauberechtigte  stauen  darf.  Sie  kann  einen  doppelten
Zweck  verfolgen.  Entweder  soll  dadurch  im  öffentlichen  Interesse
verboten  werden,  über  eine  gewisse  Höhe  zu  stauen,  dann  hat  die
Verfügung  einen  polizeilichen  Charakter.  Oder  die  Setzung  hat
den  Zweck,  die  Rechte  des  Stauberechtigten  gegenüber  anderen

 

5  Über  die  Zwangsbefugnisse,  die  den  abseits  von  einem  öffentlichen
Gewässer  Wohnenden  verliehen  werden  können,  damit  sie  die  vorgelagerten
Grundstücke  zur  Errichtung  von  Wasserbenutzungsanlagen  benützen  können,
vgl.  Fleiner?®  S.  348,

s0O.  Mayer,  Art.  Stauanlagen,  W.!  2,  589.

?  Gew.O.  N  16.  Vgl.  oben  S.  276.  —  Nelken,  Art.  Gewerbliche  Anlagen,
W.2  2,248.  —  Nach  dem  preuß.  Wass.G,  5  48  ff.  können  außerdem  durch  Verleihung
  Rechte  am  Wasser  erworben  werden.  —  Über  den  Unterschied  zwischen
Gestattung,  Genehmi  08  und  Verleihung  vgl,  Baumert,  Leitfaden  des  preuß.
Woasserrechts  (1914)  S.  73.