Rechtsprechung. Reichsgericht (Straffachen). 553
§ 278 sagt: „Der Schuldner hat das Verschulden der Personen, deren
er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient, zu vertreten.“ —
Der 8 sagt nicht „zur Erfüllung seiner vertragsmäßigen Verbindlichkeiten",
er betrifft also alle Verbindlichkeiten, also auch die gesetzlichen. Nun führt
§ 909 eine gesetzliche Verbindlichkeit des Grundeigentümers ein, nämlich das
Verbot der Vertiefung des Grundstücks in der Weise, daß der Boden des
Nachbargrundstücks seine Stütze verliert. Von dieser gesetzlichen Verbindlichkeit
wird der Eigentümer nicht dadurch frei, daß er durch seine Leute oder einen
Baunnternehmer graben läßt. Er ist auch nicht rettungslos verloren. Er
muß einen Baunnternehmer wählen, der bei einer solventen Versicherungsgesellschaft
gegen solche Gefahren versichert ist.
Nach der hier vertretenen Auffassung haften der Bauunternehmer und
der Grundeigentümer — Bauherr solidarisch für den Schaden.
II. Rechtsprechung.
A. Reichsgericht (Strafsachen).
Strafrecht; Strasprozeß.
n § 12 Ziff. 1 des Nahrungsmittelgesetzes. „Herstellen“; Versuch oder
Das angefochtene Urteil läßt eine Gesetzesverletzung nicht erkennen.
Daß die Verarbeitung von Rindfleisch zu Würstchen als „Herstellung“
eines Nahrungsmittels im Sinne des § 12 Ziff. 1 des Nahrungsmittelgesetzes
vom 14. Mai 1879 gelten kann, ist unbedenklich; es ist auch die Ansicht nicht
zu beanstanden, daß, wie der Vorderrichter im Anschluß an die Entsch. d.
R er. Bd. 7 S. 151 ausführt, die gesundheitsschädliche Eigenschaft nicht erst
durch die Art der an dem Nahrungsmittel vorgenommenen, dasselbe umformenden
menschlichen Tätigkeit hervorgerufen zu sein braucht, sondern daß auch die
Umarbeitung eines bereits gesundheitsgefährlichen Rohstoffes in die ihn zum
menschlichen Genusse bereit machende Gestalt eine „Herstellung“ ist, die vom
Gesetz mit Strafe bedroht ist, falls sie derart geschieht, daß der Genuß des
Nahrungsmittels die menschliche Gesundheit zu beschädigen geeignet ist.
Das Gericht hat als erwiesen angenommen, daß Angeklagter eine größere
Menge Rindfleisch, das bereits in Fäulnis übergegangen und dessen Genuß
geeignet war, die menschliche Gesundheit zu beschädigen, mit dem Bewußtsein
von seiner verdorbenen und gesundheitgefährdenden Beschaffenheit dazu bestimmt
hatte, zu Würstchen verarbeitet und in dieser Form an Kunden verkauft zu
werden, die wie ihm bekannt war, dasselbe als Nahrungsmittel für Menschen
weitervertrieben haben würden.
Für den subjektiven Tatbestand des zur Anwendung gebrachten Gesetzes
genügten diese Feststellungen. #
In objektiver Hinsicht ist ferner für erwiesen erachtet, daß ein vollendetes
Vergehen nicht vorliege, weil die Herstellung der Würstchen durch das Eingreifen
der Polizeibehörde unterbrochen wurde, daß aber die Merkmale des
Versuchs erfüllt seien, weil Angeklagter das Fleisch bereits in fingerlange Stücke
zerschnitten und eingesalzen, es auch in dem Geschäftsraume, der für die endgültige
Bibereitung der Würste bestimmt und eingerichtet war, in einer Molle
aufgestellt und bei der Untersuchung dem kontrollierenden Beamten gegenüber
Aeußerungen getau hatte, die bezweckten, sich das Fleisch zur Wurstanfertigung
zu erhalten und der behördlichen Beschlagnahme vorzubeugen. .