Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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gegen Erstattung des Werthes zur Verfügung zu stellen. Mit dem 
nach Abzug der Beseitigungskosten etwa verbleibenden Ueberschusse des 
Erlöses ist nach den §§. 16, 19 zu verfahren. Nach fruchtlosem Auf- 
gebotsverfahren (I. 26) fällt der Ueberschuß der Seemannskasse oder in 
Ermangelung einer Echeen der Armenkasse am Sitze der Behörde zu. 
Wird durch einen der im Abs. 1 bezeichneten Vorgänge die Ge- 
fahr einer Beeinträchtigung der Schiffahrt herbeigeführt, so ist der 
Schiffer, in dessen Ermangelung oder Verhinderung sein Stellvertreter, 
verpflichtet, dem nächsten Strandamt unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
Artikel 2. 
Im 9. 43 der Strandungsordnung wird vor dem Worte „zuwiderhandelt“ 
eingeschaltet: „25 Abs. 2, 4. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Neues Palais, den 30. Dezember 1901. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Posadowsky. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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