Full text : Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 2 (2)

330  Volksernährung.

Der  Reichskanzler  kann  bestimmen,  daß  die  Vorschrift  des  Abs.  2  keine  oder
nur  beschränkte  Anwendung  findet,  wenn  der  Vertrag  innerhalb  einer  von  ihr
zu  bezeichnenden  Frist  von  längstens  sechs  Monaten  vor  dem  Geschäftsbeginne  der
Gesellschaft  geschlossen  ist.

§  5.  Die  allgemeinen  Verkaufspreise  für  die  Bergwerkserzeugnisse  (Richtpreise)
  werden  durch  die  Gesellschafterversammlung  festgesetzt.  Die  erstmalige  Festsetzung
  bedarf  der  Zustimmung  des  Reichskanzlers,  dem  das  Recht  der  Ermäßigung
der  beschlossenen  Preise  zusteht.

Anträge  auf  Erhöhung  der  festgesetzten  Verkaufspreise  bedürfen  zur  Annahme
der  Zustimmung  von  mehr  als  70  vom  Hundert  aller  Stimmen.  Werden  Anträge
auf  Ermäßigung  der  festgesetzten  Verlaufepreie  gegen  eine  Minderheit  von  mindestens
  30  vom  Hundert  aller  Stimmen  abgelehnt,  so  entscheidet  der  Reichskanzler
darüber,  ob  die  Preisherabsetzung  erfolgen  soll.  .

8  6.  Staatliche  Bergwerke  dürfen  ihre  Erzeugnisse  an  Verwaltungs=  und
Betriebsstellen  des  Reichs  und  der  Bundesstaaten  unmittelbar  absetzen  und  sind
hierbei  hinsichtlich  der  Menge  und  des  Preises  Beschränkungen  nicht  unterworfen.
Im  übrigen  genießen  die  staatlichen  Bergwerke  keine  Vorzüge  vor  den  nicht  dem
Staate  gehörigen.

§  7.  Die  Gesellschaft  untersteht  der  Aufsicht  des  Reichskanzlers.

Der  Reichskanzler  ist  nach  näherer  Bestimmung  der  Satzung  befugt,  an  den
Versammlungen  der  Gesellschaftsorgane  durch  einen  Vertreter  mit  beratender  Stimme
teilzunehmen.  Der  Vertreter  kann  Beschlüsse  wegen  Verletzung  der  Gesetze,  der
Satzung  oder  öffentlicher  Interessen  beanstanden.  Der  Reichskanzler  entscheidet
über  die  Berechtigung  der  Beanstandung.  Die  Ausführung  der  beanstandeten
Beschlüsse  hat  so  lange  zu  unterbleiben,  als  nicht  der  Reichskanzler  die  Beanstandung
für  unberechtigt  erklärt  hat.

Sind  Beschlüsse  wegen  Verletzung  öffentlicher  Interessen  beanstandet,  so  hat
der  Reichskanzler  vor  der  Entschecdung  über  die  Beanstandung  einen  Beirat  zu  hören,
in  den  er  Vertreter  der  Bergwerksbesitzer,  der  Bergarbeiter,  des  Kohlenhandels,
der  ersnr,  der  Landwirtschaft,  der  Städte  und  der  Eisenbahnverwaltung  zu

erufen  hat.

§8.  Wer  den  Vorschriften  dieser  Verordnung  zuwider  Bergwerkserzeugnisse
der  Gesellschaft  nicht  überläßt,  wird  unbeschadet  der  auf  Grund  der  Sahung  zu  verhängenden
  Ordnungsstrafe  mit  Geldstrafe  bis  zu  einhunderttausend  Mark  bestraft.
Im  Falle  der  Wiederholung  nach  vorangegangener  Bestrafung  kann  außerdem  auf
Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten  erkannt  werden.

Ebenso  wird  bestraft,  wer  entgegen  einer  nach  §  4  Abs.  2  eingegangenen  Verpflichtung
  unbefugt  Berhwerkserzeugnisse  weiter  veräußert.

Artikel  III.

Von  der  Ermächtigung  des  Artikel  1  ist  kein  Gebrauch  zu  machen,  wenn  innerhalb
  einer  durch  den  Reichskanzler  zu  bestimmenden  Frist  von  Bergwerksbesitzern,
deren  Förderung  nach  amtlichen  Fördernachweisungen  mehr  als  97  vom  Hundert
der  Gesamtförderung  des  in  Betracht  kommenden  Bezirkes  ausmacht,  eine  Vereinigung
  zu  den  im  Artikel  1I  bezeichneten  Zwecken  durch  Vertrag  gebildet  wird,
und  der  Reichskanzler  durch  den  geschlossenen  Vertrag  die  öffentlichen  Interessen
für  gewahrt  erachtet.

Artikel  IV.

Eine  auf  Grund  des  Artikel  I  errichtete  Gesellschaft  wird  durch  den  Reichskanzler
  aufgelöst,  wenn  für  den  in  Betracht  kommenden  Bezirk  von  Bergwerks-