330 Volksernährung.
Der Reichskanzler kann bestimmen, daß die Vorschrift des Abs. 2 keine oder
nur beschränkte Anwendung findet, wenn der Vertrag innerhalb einer von ihr
zu bezeichnenden Frist von längstens sechs Monaten vor dem Geschäftsbeginne der
Gesellschaft geschlossen ist.
§ 5. Die allgemeinen Verkaufspreise für die Bergwerkserzeugnisse (Richtpreise)
werden durch die Gesellschafterversammlung festgesetzt. Die erstmalige Festsetzung
bedarf der Zustimmung des Reichskanzlers, dem das Recht der Ermäßigung
der beschlossenen Preise zusteht.
Anträge auf Erhöhung der festgesetzten Verkaufspreise bedürfen zur Annahme
der Zustimmung von mehr als 70 vom Hundert aller Stimmen. Werden Anträge
auf Ermäßigung der festgesetzten Verlaufepreie gegen eine Minderheit von mindestens
30 vom Hundert aller Stimmen abgelehnt, so entscheidet der Reichskanzler
darüber, ob die Preisherabsetzung erfolgen soll. .
8 6. Staatliche Bergwerke dürfen ihre Erzeugnisse an Verwaltungs= und
Betriebsstellen des Reichs und der Bundesstaaten unmittelbar absetzen und sind
hierbei hinsichtlich der Menge und des Preises Beschränkungen nicht unterworfen.
Im übrigen genießen die staatlichen Bergwerke keine Vorzüge vor den nicht dem
Staate gehörigen.
§ 7. Die Gesellschaft untersteht der Aufsicht des Reichskanzlers.
Der Reichskanzler ist nach näherer Bestimmung der Satzung befugt, an den
Versammlungen der Gesellschaftsorgane durch einen Vertreter mit beratender Stimme
teilzunehmen. Der Vertreter kann Beschlüsse wegen Verletzung der Gesetze, der
Satzung oder öffentlicher Interessen beanstanden. Der Reichskanzler entscheidet
über die Berechtigung der Beanstandung. Die Ausführung der beanstandeten
Beschlüsse hat so lange zu unterbleiben, als nicht der Reichskanzler die Beanstandung
für unberechtigt erklärt hat.
Sind Beschlüsse wegen Verletzung öffentlicher Interessen beanstandet, so hat
der Reichskanzler vor der Entschecdung über die Beanstandung einen Beirat zu hören,
in den er Vertreter der Bergwerksbesitzer, der Bergarbeiter, des Kohlenhandels,
der ersnr, der Landwirtschaft, der Städte und der Eisenbahnverwaltung zu
erufen hat.
§8. Wer den Vorschriften dieser Verordnung zuwider Bergwerkserzeugnisse
der Gesellschaft nicht überläßt, wird unbeschadet der auf Grund der Sahung zu verhängenden
Ordnungsstrafe mit Geldstrafe bis zu einhunderttausend Mark bestraft.
Im Falle der Wiederholung nach vorangegangener Bestrafung kann außerdem auf
Gefängnis bis zu sechs Monaten erkannt werden.
Ebenso wird bestraft, wer entgegen einer nach § 4 Abs. 2 eingegangenen Verpflichtung
unbefugt Berhwerkserzeugnisse weiter veräußert.
Artikel III.
Von der Ermächtigung des Artikel 1 ist kein Gebrauch zu machen, wenn innerhalb
einer durch den Reichskanzler zu bestimmenden Frist von Bergwerksbesitzern,
deren Förderung nach amtlichen Fördernachweisungen mehr als 97 vom Hundert
der Gesamtförderung des in Betracht kommenden Bezirkes ausmacht, eine Vereinigung
zu den im Artikel 1I bezeichneten Zwecken durch Vertrag gebildet wird,
und der Reichskanzler durch den geschlossenen Vertrag die öffentlichen Interessen
für gewahrt erachtet.
Artikel IV.
Eine auf Grund des Artikel I errichtete Gesellschaft wird durch den Reichskanzler
aufgelöst, wenn für den in Betracht kommenden Bezirk von Bergwerks-