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§. 4.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1903 in Kraft.
§. 5.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf den Vertrieb
der bei der Verkündung des Gesetzes mit dem Rothen Kreuze bezeichneten Waaren,
sofern die Waaren oder deren Verpackung oder Umhüllung nach näherer Be-
stimmung des Reichskanzlers mit einem amtlichen Stempelabdrucke versehen werden.
§. 6.
Bis zum 1. Juli 1906 darf das Rothe Kreuz fortgeführt werden:
1. in Waarenzeichen, die auf Grund einer vor dem 1. Juli 1901 erfolgten
Anmeldung in die Zeichenrolle eingetragen worden sind;
2. in Firmen, die auf Grund einer vor dem 1. Juli 1901 erfolgten An-
meldung in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen
worden sind;
3. in Namen rechtsfähiger Vereine, sofern die Vereine nach ihren Satzungen
bereits vor dem 1. Juli 1901 das Rothe Kreuz in ihren Namen ge-
führt haben.
Aenderungen, die sich in Folge dieses Gesetzes an den unter Nr. 2, 3 be-
zeichneten Firmen und Vereinsnamen erforderlich machen, werden gebührenfrei in
das Handelsregister und das Vereinsregister eingetragen, sofern sie vor dem
1. Juli 1906 zur Eintragung angemeldet werden.
§.7.
Waarenzeichen, welche das Rothe Kreuz enthalten, sind von der Ver—
kündung des Gesetzes ab von der Eintragung in die Zeichenrolle ausgeschlossen,
sofern nicht die Anmeldung vor dem 1. Juli 1901 erfolgt ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg Schloß, den 22. März 1902.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowsky.