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3. wer der Aufforderung als Sachverständiger oder Auskunftsperson vor
der Schätzungs-Kommission (§ 36 Abs. 2), vor der Prüfungs-Kommission
(559) oder vor der Berufungs-Kommission (§§ 66 und 67) zu erscheinen,
ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet.
Die Strafe muß in der Aufforderung ausdrücklich angedroht sein.
8 84.
Die Strafverfolgung verjährt bei Hinterziehungen der Steuer von anmel—
dungspflichtigem Einkommen (§ 79), sowie bei Hinterziehung durch unrichtige
Schuldzinsangabe (§ 80) in fünf Jahren, bei den in § 83 mit Strafe bedrohten
Zuwiderhandlungen in drei Monaten.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die strafbare Handlung
oder Unterlassung begangen worden ist. Die Verjährung wird unterbrochen
durch jede zur Verfolgung der Zuwiderhandlung vorgenommene amtliche
Handlung.
8 85.
Treffen mit einer Steuerhinterziehung andere strafbare Handlungen zusammen,
so tritt die für erstere bestimmte Strafe neben der Bestrafung der
letztern ein.
II. Strafverfahren.
§ 86.
Das Strafverfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz richtet
sich, soweit nicht Geldstrafen im Disziplinarwege zu erkennen sind (§ 33 Abs. 2,
§ 35 Abs. 3), nach den Bestimmungen über das Verfahren der Staatsverwaltungs=
und Gemeindebehörden wegen strafbarer Handlungen gegen die Vorschriften
über Staats= und Gemeindeabgaben (§ 16 Abs. 2 des Gesetzes vom
12. April 1879 und Gesetz vom 25. März 1862).
Die Anforderung verwirkter Geldstrafen im Verwaltungswege wird in den
Fällen, in welchen es sich um eine Zuwiderhandlung gegen Aufforderungen des
Gemeindevorstandes oder der Schätzungs-Kommission handelt, vom Gemeindevorstande,
in den Fällen, wenn es sich um eine Aufforderung des Rechnungsamtes,
der Prüfungs-Kommission oder der Berufungs-Kommission handelt,
von dem Rechnungsamte, in allen übrigen Fällen vom Staats-Ministerium
verfügt.