Inhaltsverzeichnis : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1883. (67)

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3.  wer  der  Aufforderung  als  Sachverständiger  oder  Auskunftsperson  vor
der  Schätzungs-Kommission  (§  36  Abs.  2),  vor  der  Prüfungs-Kommission
(559)  oder  vor  der  Berufungs-Kommission  (§§  66  und  67)  zu  erscheinen,
ohne  genügende  Entschuldigung  nicht  Folge  leistet.

Die  Strafe  muß  in  der  Aufforderung  ausdrücklich  angedroht  sein.

8  84.

Die  Strafverfolgung  verjährt  bei  Hinterziehungen  der  Steuer  von  anmel—
dungspflichtigem  Einkommen  (§  79),  sowie  bei  Hinterziehung  durch  unrichtige
Schuldzinsangabe  (§  80)  in  fünf  Jahren,  bei  den  in  §  83  mit  Strafe  bedrohten
  Zuwiderhandlungen  in  drei  Monaten.

Die  Verjährung  beginnt  mit  dem  Tage,  an  welchem  die  strafbare  Handlung
  oder  Unterlassung  begangen  worden  ist.  Die  Verjährung  wird  unterbrochen
  durch  jede  zur  Verfolgung  der  Zuwiderhandlung  vorgenommene  amtliche
Handlung.

8  85.

Treffen  mit  einer  Steuerhinterziehung  andere  strafbare  Handlungen  zusammen,
  so  tritt  die  für  erstere  bestimmte  Strafe  neben  der  Bestrafung  der
letztern  ein.

II.  Strafverfahren.
§  86.

Das  Strafverfahren  wegen  Zuwiderhandlungen  gegen  dieses  Gesetz  richtet
sich,  soweit  nicht  Geldstrafen  im  Disziplinarwege  zu  erkennen  sind  (§  33  Abs.  2,
§  35  Abs.  3),  nach  den  Bestimmungen  über  das  Verfahren  der  Staatsverwaltungs=
  und  Gemeindebehörden  wegen  strafbarer  Handlungen  gegen  die  Vorschriften
  über  Staats=  und  Gemeindeabgaben  (§  16  Abs.  2  des  Gesetzes  vom
12.  April  1879  und  Gesetz  vom  25.  März  1862).

Die  Anforderung  verwirkter  Geldstrafen  im  Verwaltungswege  wird  in  den
Fällen,  in  welchen  es  sich  um  eine  Zuwiderhandlung  gegen  Aufforderungen  des
Gemeindevorstandes  oder  der  Schätzungs-Kommission  handelt,  vom  Gemeindevorstande,
  in  den  Fällen,  wenn  es  sich  um  eine  Aufforderung  des  Rechnungsamtes,
  der  Prüfungs-Kommission  oder  der  Berufungs-Kommission  handelt,
von  dem  Rechnungsamte,  in  allen  übrigen  Fällen  vom  Staats-Ministerium
verfügt.