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Nr. VI.
Am Ende des zweiten Absatzes ist hinzuzufügen:
Phosphorcalcium wird unter den gleichen Bedingungen zur Be—
förderung angenommen. Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten:
„Phosphorcalcium enthaltend“.
Nr. IX.
Im ersten Absatz ist hinter den Worten „(Hoffmannstropfen und Kol-
lodium)“ einzuschalten:
sowie Lösungen von Kollodiumwolle in Amylacetat.
Als Absatz 3 ist beizufügen:
(3) Den gleichen Bedingungen unterliegt Zinkäthyl, jedoch
dürfen brennbare Stoffe zur Verpackung nicht benutzt werden.
Als Nr. XI´a
ist einzuschalten:
Das allgemeine Denaturirungsmittel für Spiritus (mit
Pyridin versetzter Holzgeist) wird unter folgenden Bedingungen be-
fördert:
1. Dasselbe darf, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen
(Kesselwagen) oder Fässer zur Verwendung kommen, nur in
Metall- oder Glasgefäßen aufgegeben werden, deren Verpackung
nachstehenden Vorschriften entspricht:
a) Werden mehrere Gefäße mit diesem Stoffe in einem Fracht-
stücke vereinigt, so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh,
Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren
Stoffen fest verpackt sein.
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in
soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Hand-
haben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial
eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke
muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf- oder ähnlichem
Materiale besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch unter Zusatz von
Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen
Kollo darf 75 Kilogramm nicht übersteigen.
2. Die Beförderung findet nur in offenen Wagen statt.
Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen
Gefäße, in denen das Denaturirungsmittel befördert worden ist.
Derartige Gefäße sind im Frachtbriefe stets als solche zu bezeichnen.
3. Wegen Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche
die Bestimmung unter XXXV.
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