Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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Nr. VI. 
Am Ende des zweiten Absatzes ist hinzuzufügen: 
Phosphorcalcium wird unter den gleichen Bedingungen zur Be— 
förderung angenommen. Die Aufschrift der Kisten hat zu lauten: 
„Phosphorcalcium enthaltend“. 
Nr. IX. 
Im ersten Absatz ist hinter den Worten „(Hoffmannstropfen und Kol- 
lodium)“ einzuschalten: 
sowie Lösungen von Kollodiumwolle in Amylacetat. 
Als Absatz 3 ist beizufügen: 
(3) Den gleichen Bedingungen unterliegt Zinkäthyl, jedoch 
dürfen brennbare Stoffe zur Verpackung nicht benutzt werden. 
Als Nr. XI´a 
ist einzuschalten: 
Das allgemeine Denaturirungsmittel für Spiritus (mit 
Pyridin versetzter Holzgeist) wird unter folgenden Bedingungen be- 
fördert: 
1. Dasselbe darf, sofern nicht besonders dazu konstruirte Wagen 
(Kesselwagen) oder Fässer zur Verwendung kommen, nur in 
Metall- oder Glasgefäßen aufgegeben werden, deren Verpackung 
nachstehenden Vorschriften entspricht: 
a) Werden mehrere Gefäße mit diesem Stoffe in einem Fracht- 
stücke vereinigt, so müssen sie in starke Holzkisten mit Stroh, 
Heu, Kleie, Sägemehl, Infusorienerde oder anderen lockeren 
Stoffen fest verpackt sein. 
b) Bei Einzelverpackung ist die Versendung der Gefäße in 
soliden, mit einer gut befestigten Schutzdecke sowie mit Hand- 
haben versehenen und mit hinreichendem Verpackungsmaterial 
eingefütterten Körben oder Kübeln zulässig; die Schutzdecke 
muß, falls sie aus Stroh, Rohr, Schilf- oder ähnlichem 
Materiale besteht, mit Lehm- oder Kalkmilch unter Zusatz von 
Wasserglas getränkt sein. Das Bruttogewicht des einzelnen 
Kollo darf 75 Kilogramm nicht übersteigen. 
2. Die Beförderung findet nur in offenen Wagen statt. 
Diese Bestimmung gilt auch für die Fässer und sonstigen 
Gefäße, in denen das Denaturirungsmittel befördert worden ist. 
Derartige Gefäße sind im Frachtbriefe stets als solche zu bezeichnen. 
3. Wegen Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche 
die Bestimmung unter XXXV. 
 
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